Beschlussvorlage - 2010/MC/115

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

 

Der Jahresurlaub des Bürgermeisters für das Jahr 2010 wird für die Zeit vom 06.07. bis 23.07.2010 genehmigt.

Urlaub bis zu fünf Tagen gilt bei Gewährleistung der Stellvertretung und entsprechender Dokumentation in der Verwaltung als genehmigt.

 

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Sach- und Rechtslage

Sach- und Rechtslage:

 

Für Beamte gilt grundsätzlich:

Sowohl Erholungs- als auch Sonderurlaub ist das genehmigte Fernbleiben vom Dienst.

 

Gemäß § 55 Abs.1 Beamtenrechtsneuordnungsgesetz M- V (BRNG M-V) darf der Beamte dem Dienst nicht ohne Genehmigung seines Dienstvorgesetzten fernbleiben, woraus sich ergibt, dass für die Erteilung des Urlaubs der Dienstvorgesetzte zuständig ist.

 

Diese Vorschrift gilt gemäß § 1 Abs.1 Ziffer 2 i.V.m. § 6 BRNG M-V auch für Beamte auf Zeit.

Das bedeutet im Ergebnis, dass der Bürgermeister sich grundsätzlich seinen Urlaub von der Stadtvertretung genehmigen lassen muss, bis eine anderweitige Regelung zur Verfahrensweise bei der Urlaubsgewährung getroffen wird.

 

Um eine praxis- und verwaltungsgerechte Verfahrensweise zu gewährleisten, empfiehlt die Verwaltung, den jeweiligen Jahresurlaub des Bürgermeisters durch den Dienstvorgesetzten, die Stadtvertretung, genehmigen zu lassen. Der übrige Urlaub, der im Verlauf des Jahres durch den Bürgermeister angetreten wird, sollte aus Praktikabilitätsgründen als grundsätzlich genehmigt gelten, wenn obige Voraussetzungen gegeben sind.

 

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen:

 

Durch die Gewährung von Urlaub entstehen keine zusätzlichen finanziellen Belastungen.

Der Urlaubsanspruch wird über die Besoldung vergütet.

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