Beschlussvorlage - 2017/MC/1108

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Die vorliegende 2. Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Malchin über die Erhebung von Beiträgen für den Ausbau von Straßen, Wegen und Plätzen (Straßenbaubeitragssatzung) wird beschlossen.

 

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Sach- und Rechtslage

Sach- und Rechtslage:

- § 5 Kommunalverfassung für das Landes Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V)

- §§ 1, 2 und 8 Kommunalabgabegesetz (KAG M-V)

 

Bisher galt in § 5 Abs. 5 StBBS:

Zur Berücksichtigung der unterschiedlichen Art der Nutzung wird die nach Abs. 3 ermittelte Fläche vervielfacht mit

 

a)      1,5, wenn das Grundstück nicht in einem Gebiet nach Buchst. b) liegt und überwiegen gewerblich oder überwiegend in einer der gewerblichen Nutzung ähnlichen Weise (z. B. Verwaltungs-, Schul-, Post-, Bahnhofsgebäude, Parkhaus, Praxen für freie Berufe, Museen) genutzt wird;

 

b)      2,0, wenn das Grundstück innerhalb eines tatsächlich oder faktisch bestehenden  34 BauGB) oder durch Bebauungsplan ausgewiesenen Gewerbegebietes (§ 8 BauNVO), Industriegebietes (§ 9 BauNVO), Kerngebietes (§ 7 BauNVO) oder sonstiger Sondergebiete (§ 11 BauNVO) liegt.

 

Aufgrund von geänderten Rechtsauffassungen ist es notwendig den § 5 Abs. 5 StBBS zu ergänzen. Bei gemischt genutzten Grundstücken oder Gebäuden muss die gewerbliche Nutzung im Verhältnis zur Wohnnutzung ein gewisses Gewicht haben, um den Typus Gewerbe von dem Typus Wohnen noch unterscheiden zu können. Den daraus folgenden Anforderungen wird der § 5 Abs. 5 StBBS nicht gerecht.

Durch eine gewerbliche Nutzung wird eine Straße im Vergleich zur Wohnnutzung intensiver in Anspruch genommen. Bisher fanden Grundstücke mit überwiegender Wohnnutzung und geringer gewerblicher Nutzung wie z. B. Versicherungsbüros, Arztpraxen in Wohngebäuden, Verkaufseinrichtungen wie Bäcker, Döner- oder Blumenläden keine Berücksichtigung. Im Sinne der Gleichbehandlung und der vorteilsgerechten Verteilung der umlagefähigen Kosten im Abrechnungsgebiet wird im Hinblick auf die Inanspruchnahme der Straße und des damit verbundenen Besucherverkehrs ein Artenzuschlag von 1,25 in der Satzung ergänzt.

 

Das rückwirkende Inkrafttreten begründet sich mit der Erfassung noch nicht abgeschlossener Beitragserhebungen.

 

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen:

 

keine

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