Beschlussvorlage - 2017/GIE/0453
Grunddaten
- Betreff:
-
Satzung der Gemeinde Gielow über die Festsetzung der Hebesätze für Realsteuern
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Körperschaft:
- Gemeinde Gielow
- Federführend:
- Amt für Zentrale Dienste und Finanzen
- Verantwortlicher:
- Herr A. Vonthien
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Gemeindevertretung Gielow
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Entscheidung
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07.12.2017
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Sach- und Rechtslage
Sach- und Rechtslage:
§ 5 Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V)
§§ 1 und 2 Kommunalabgabengesetz (KAG M-V)
§§ 1, 25 und 27 Grundsteuergesetz (GrStG)
§§ 1, 14 und 16 Gewerbesteuergesetz (GewStG)
Nach den Bestimmungen des § 25 Abs. 3 GrStG und des § 16 Abs. 3 GewStG sind die Beschlüsse über die Festsetzung oder Änderung der Hebesätze bis zum 30. Juni eines Kalenderjahres mit Wirkung vom Beginn dieses Kalenderjahres durch die hebesatz-berechtigte Gemeinde zu fassen. Die Hebesätze werden von der Gemeinde entweder in ihrer Haushaltssatzung oder in einer besonderen Hebesatz-Satzung festgelegt.
Die Festsetzung der Hebesätze im Rahmen der Haushaltssatzung hat zur Folge, dass eine Veranlagung der Steuerpflichtigen erst nach der Bekanntmachung der Haushaltssatzung erfolgen kann.
Durch die untere Rechtsaufsichtsbehörde wurde bereits mit der Genehmigung der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2017 der Hinweis gegeben, dass eine Haushaltsgenehmigung für das Jahr 2018 erst nach Vorlage der Beschlüsse der Gemeindevertretung über die Feststellung der Jahresabschlüsse der Jahre 2014 und 2015 erteilt wird. Dieser Zeitpunkt ist noch nicht absehbar. Somit ist einzuschätzen, dass die Bekanntmachung der Haushaltssatzung für das Jahr 2018 nach der regulären Veranlagung der Steuern liegt und somit eine gesonderte Hebesatz-Satzung notwendig ist. Damit kann die Veranlagung der Steuerpflichtigen zeitnah und zu den gesetzlichen Fälligkeiten erfolgen. Die Einhaltung der Fälligkeiten ist unerlässlich, damit die Liquidität der Gemeinde jederzeit gesichert ist.
Die im Satzungsentwurf eingefügten Hebesätze ergeben sich aus dem Erlass des Ministeriums für Inneres und Europa zu den Orientierungsdaten für die Haushaltsplanung 2018 und entsprechen den Nivellierungshebesätzen der kreisangehörigen Gemeinden im Land M-V. Gemäß dem Orientierungsdatenerlass sollen die Nivellierungshebesätze zumindest auch für das Jahr 2019 in unveränderter Höhe fortgelten.
Die Hebesätze sollen gegenüber dem Jahr 2017 wie folgt angepasst werden:
Grundsteuer AErhöhung von 294% auf 307%
Grundsteuer BErhöhung von 362% auf 396%
GewerbesteuerErhöhung von 327% auf 348%
Die untere Rechtsaufsichtsbehörde attestiert der Gemeinde Gielow eine nachhaltig weggefallene dauernde Leistungsfähigkeit und erläutert weiterhin, dass in Abhängigkeit vom Ausmaß der haushaltsrechtlichen Risiken, unverzüglich alle objektiv zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen sind, die zur Wiedererlangung der gesicherten dauernden Leistungsfähigkeit erforderlich sind (vergleiche § 17a GemHVO-Doppik).
Gemeinden, mit Hebesätzen unterhalb der festgelegten Nivellierungshebesätze werden bei der Berechnung von Schlüsselzuweisungen und Umlagen mit einer Steuerkraftmesszahl berücksichtigt, die teilweise deutlich über den tatsächlichen Steuereinnahmen liegt. Somit kommt es zu einer Kürzung der Schlüsselzuweisungen und Umlagen in nicht unerheblichen Umfang, welches die untere Rechtsaufsichtsbehörde wiederum als freiwilligen Einnahmeverzicht wertet.
Anlagen
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265,5 kB
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