Beschlussvorlage - 2017/MC/1052
Grunddaten
- Betreff:
-
Verwendung des Jahresgewinns der WOGEMA mbH Malchin zum 31.12.2016
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Körperschaft:
- Stadt Malchin
- Federführend:
- Amt für Zentrale Dienste und Finanzen
- Verantwortlicher:
- Frau M. Rißer
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Finanzausschuss der Stadt Malchin
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Vorberatung
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13.09.2017
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Erledigt
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Hauptausschuss der Stadt Malchin
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Vorberatung
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Erledigt
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Stadtvertretung der Stadt Malchin
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Entscheidung
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18.10.2017
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Der nachfolgend genannte Beschluss in der Gesellschafterversammlung der WOGEMA mbH am 08.08.2017 zur Gewinnverwendung 2016 wird bestätigt:
Es werden 10.000 € (nach Steuern) vom Bilanzgewinn an die Gesellschafterin, Stadt Malchin, abgeführt und der verbleibende Betrag in die Gewinnrücklage eingestellt.
Sach- und Rechtslage
Sach- und Rechtslage:
Die Stadt Malchin ist 100%-ige Gesellschafterin der WOGEMA mbH.
Im § 75 Abs.1 KV M-V heißt es:
„ Die Unternehmen und Einrichtungen sind so zu führen, dass der öffentliche Zweck erfüllt wird. Unternehmen sollen einen Ertrag für den Haushalt der Gemeinde abwerfen, soweit dadurch die Erfüllung des öffentlichen Zwecks nicht beeinträchtigt wird…“
In der Aufsichtsratssitzung am 29.07.2017 wurde von einer Vertreterin der Wirtschafts-prüfungsgesellschaft Fidelis Revision GmbH der Jahresabschluss zum 31.12.2016 vorgestellt und ausführlich erläutert.
Der Jahresabschluss 2016 erhielt von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft den uneingeschränkten Bestätigungsvermerk. Der Bilanzgewinn der WOGEMA mbH zum 31.12.2016 beläuft sich auf einen Betrag von 227.358,57 €.
Die stellv. Bürgermeisterin hat in der Gesellschafterversammlung am 08.08.2017 o.g. Beschluss zur Gewinnverwendung gefasst, der unter dem Vorbehalt der Bestätigung durch die Stadtvertretung steht.
Sie bestätigte die Beschlussempfehlung des Aufsichtsrates.
Der Ausschüttungsbetrag entspricht den Regelungen des Gesellschaftsvertrages.
Im Gesellschaftsvertrag heißt es: „Der ausgeschüttete Gewinnanteil soll 4 % der Einzahlungen der Gesellschafter auf die Stammeinlage nicht übersteigen.“
Stammeinlage: 1.022.600 € x 4 % = 40.904,00 €
Die Erfüllung des öffentlichen Zwecks des Unternehmens ist nicht gefährdet und auch die nach § 75 Abs.2 KV M-V geforderte marktübliche Verzinsung des Eigenkapitals ist gewährleistet.
