Beschlussvorlage - 2010/MC/103

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Das gemeindliche Einvernehmen zum Bauantrag zur Errichtung eines Doppelschuppens in der Flur 5, Gemarkung Malchin auf dem Flurstück 46/1 wird nicht erteilt. Auch einer Befreiung von den Festsetzungen des B-Planes Nr. 9 „Kösters Eck“ wird nicht zugestimmt.

 

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Sach- und Rechtslage

Sach- und Rechtslage:

B-Plan Nr. 9 „Kösters Eck“

§ 36 BauGB Stellungnahme der Gemeinde

 

In den textlichen Festsetzungen im Pkt. 3.2. ist geregelt, dass das Errichten von Nebengebäuden im Sinne des § 14, Abs. 1 BauNVO nicht zulässig ist. Des Weiteren ist das Errichten von Garagen und Carports unzulässig.

 

Völlig zu Recht wurde deshalb durch die Stadtvertretung am 04.11.2009 zum Bauantrag und Befreiungsantrag von Herrn Richter zur Errichtung eines Unterstandes das gemeindliche Einvernehmen nicht erteilt. Das Gebäude war ebenfalls ohne Genehmigung errichtet worden.

 

Die nun auch von Frau Lachmann und Herrn Maaß beantragte nachträgliche Genehmigung des Doppelschuppens setzt sich gleichfalls über die im B-Plan getroffenen Festsetzungen hinweg.

 

Der § 31 BauGB (Ausnahmen und Befreiungen) legt fest, unter welchen Voraussetzungen die Grundzüge einer Planung nicht berührt sind und deshalb eine Befreiung von den Festsetzungen des B-Planes statthaft wäre. Durch den vorgelegten Bauantrag werden die Grundzüge der Planung jedoch berührt. Somit sind die Voraussetzungen für eine Befreiung von den Festsetzungen des B-Planes nicht gegeben und das Einvernehmen ist mit derselben Begründung wie im Falle des Antrages des Herrn Richter zu versagen.

 

Außerdem ist in diesem Bereich des B-Planes Nr. 9 die GR - Fläche auf 2.400gemäß §16 BauNVO festgesetzt, die besagt, dass maximal 2.400 m² überbaut werden dürfen. Diese festgesetzte Fläche ist durch die vorhandenen Bootshäuser bereits überbaut. Vor Inkrafttreten des B-Planes errichtete Nebengebäude genießen Bestandsschutz.

 

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen:

Derzeit nicht absehbar.

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