Informationsvorlage - 2016/MC/957
Grunddaten
- Betreff:
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Änderung der Verbandssatzung des WasserZweckVerbandes Malchin- Stavenhagen und Beitritt zur Klärschlamm-Kooperation Mecklenburg-Vorpommern GmbH
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Informationsvorlage
- Körperschaft:
- Stadt Malchin
- Federführend:
- Amt für Zentrale Dienste und Finanzen
- Verantwortlicher:
- Frau M. Rißer
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Stadtvertretung der Stadt Malchin
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Anhörung
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07.12.2016
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Beschlussvorschlag
Information:
Die Verbandsversammlung des WasserZweckVerbandes Malchin-Stavenhagen (WZV) beabsichtigt in ihrer Sitzung am 05.12.2016 folgende Beschlüsse zu fassen:
- Die Verbandssatzung des WasserZweckVerbandes Malchin-Stavenhagen wird im § 3 um den Absatz 5 ergänzt. Dieser lautet: „Der Zweckverband kann zur Aufgabenerfüllung nach Maßgabe der Kommunalverfassung M-V Unternehmen in einer Rechtsform des privaten Rechts errichten, übernehmen oder sich daran beteiligen.“
- Die Verbandsversammlung beschließt den Beitritt des WasserZweckVerbandes Malchin-Stavenhagen zur Klärschlamm-Kooperation Mecklenburg-Vorpommern GmbH mit Sitz in Rostock und beauftragt die Geschäftsführerin, Frau Petra Tertel, alle weiteren Vertragsverhandlungen zu führen und den Gesellschaftervertrag zu zeichnen.
Der WZV ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und nimmt die ihm übertragenen Aufgaben der Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung der Verbandsmitglieder wahr. Zur Aufgabenerfüllung kann er nach den kommunalverfassungsrechtlichen Regelungen Unternehmen in privater Rechtsform errichten, übernehmen bzw. sich an diesen beteiligen.
Gemäß § 152 Abs.3 Nr. 2 KV M-V hat die Verbandssatzung nicht nur die Aufgaben sondern auch die Art der Aufgabenerfüllung zu bestimmen. Deshalb ist es sinnvoll, die mögliche Beteiligung an Unternehmen in privater Rechtsform zur Aufgabenerfüllung mit in die Verbandssatzung aufzunehmen.
Dies dient der Ordnungsmäßigkeit der sich in Vorbereitung befindlichen Beteiligung des WZV am Unternehmen „Klärschlamm-Kooperation Mecklenburg-Vorpommern GmbH“. Zur Beteiligung an diesem Unternehmen wird auf die in der Anlage befindliche Beschlussvorlage des WZV verwiesen.
Die Entscheidung über die angestrebte Beteiligung liegt gemäß § 154 i.V.m. § 22 Abs.3 Ziffer 10 KV M-V ausschließlich in der Beschlusskompetenz der Verbandsversammlung.
Über die betreffende Änderung der Verbandssatzung kann nach § 152 Abs.5 KV M-V die Verbandsversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder der Verbandsversammlung beschließen.
Die Entsendungskörperschaften können nach § 156 Abs.7 Ziff. 3 KV M-V für die Abstimmung Weisungen erteilen. Nach Auffassung der Unteren Rechtsaufsichtsbehörde wird für die Erteilung einer Weisung im Sinne des § 156 Abs.7 KV M-V eine Informationsvorlage der Verwaltung an die jeweilige Stadt- bzw. Gemeindevertretung für ausreichend erachtet. Eine solche Vorlage versetzt die Stadt- bzw. Gemeindevertretung grundsätzlich in die Lage, eine Entscheidung in dieser Angelegenheit zu treffen und von ihrem Weisungsrecht- sofern gewollt - Gebrauch zu machen.
