Beschlussvorlage - 2016/MC/938
Grunddaten
- Betreff:
-
2. Änderungssatzung zur Hauptsatzung der Stadt Malchin
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Körperschaft:
- Stadt Malchin
- Federführend:
- Amt für Zentrale Dienste und Finanzen
- Verantwortlicher:
- Frau M. Klatt
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
|---|---|---|---|---|
|
●
Erledigt
|
|
Stadtvertretung der Stadt Malchin
|
Entscheidung
|
|
|
|
07.12.2016
|
Sach- und Rechtslage
Sach- und Rechtslage:
Wesentliche Veränderung in der vorgelegten Änderungssatzung ist die Öffentliche Bekanntmachung.
Die Regelungen über die öffentliche Bekanntmachung sind besonders wichtig, da vor allem Satzungen davon betroffen sind. Diese müssen gewisse Anforderungen nach KV M-V erfüllen. Es wird empfohlen, die Internetbekanntmachungen zu nutzen. In der entsprechenden Hauptsatzungsregelung ist die Internetadresse anzugeben. Darüber hinaus gibt es einen Service für Internetnutzer und Nicht-Internetnutzer, der weitaus mehr auf die konkreten Wünsche des Bürgers eingeht als bei anderen Veröffentlichungsformen. Nach § 3 Abs.2 Nr.4 Durchführungsverordnung zur KV M-V ist in der Hauptsatzung unter Angabe der Bezugsadresse darauf hinzuweisen, dass sich jedermann die Satzung kostenpflichtig zusenden lassen kann und Textfassungen am Verwaltungssitz zur Mitnahme ausliegen oder bereitgehalten werden. Diese Regelung entspricht dem Nutzerverhalten der Bürger. Den Bürger interessiert eigentlich weniger, wann eine Satzung in Kraft getreten ist. Er interessiert sich für die gesamte Regelung immer dann, wenn er betroffen ist (als Kostenpflichtiger oder Bauherr etc.). Dann interessiert ihn auch nicht die letzte Änderung, sondern die Satzung in der „Lesefassung“, also die vollständige Rechtsvorschrift.
Das OVG Lüneburg hat mit Beschluss vom 29.11.2013 zum Az. 1 MN 157/13 festgestellt, dass aus Gründen entgegenstehenden Bundesrechts (§ 4a Baugesetzbuch) die ausschließlich über das Internet erfolgende Bekanntmachung eines Beschlusses, einen Bauleitplan aufzustellen, nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Im entschiedenen Fall hatte die Gemeinde in ihrer Hauptsatzung beschlossen, dass öffentliche Bekanntmachungen und solche, bei denen die ortsübliche Bekanntmachung vorgeschrieben ist, auf der Internetseite der Gemeinde bekannt gemacht werden. Darauf sollte noch in einer Tageszeitung hingewiesen werden. § 4a Satz 4 BauGB hält fest, dass bei der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung ergänzend elektronische Informationstechnologien genutzt werden. Insbesondere aus der Ergänzungsfunktion entnimmt das OVG Lüneburg die Notwendigkeit, dass auch weiterhin auf andere (herkömmliche) Art von den Kommunen die Öffentlichkeits-und Behördenbeteiligung durchgeführt wird. Da das Baugesetzbuch als Bundesrecht das kommunale Verfassungsrecht (in M-V: KV M-V, KV-DVO, Hauptsatzung) bricht, ist die ausschließliche Internetbekanntmachung nicht mit dem BauGB zu vereinbaren. Damit muss zwischen öffentlichen Bekanntmachungen allgemein und speziell den Bekanntmachungen nach Baugesetzbuch differenziert werden. Möglich für die Bekanntmachungen nach Baugesetzbuch sind die drei klassischen Veröffentlichungsmedien nach KV-DVO (Amtliches Bekanntmachungsblatt, Tageszeitung oder Aushang). Die Internetbekanntmachung ist zusätzlich möglich.
Die vorgeschlagene Änderung der Bekanntmachungspraxis geht einher mit geplanten Veränderungen bzgl. des „Malchiner Generalanzeigers“. Aufgrund von avisierten Kostensteigerungen ist geplant, den Seitenumfang des „Malchiner Generalanzeigers“ zu reduzieren. Durch die neue Bekanntmachungsform kann dann dennoch dem Informationsbedürfnis der Bürgerinnen und Bürger des Amtes in unveränderter Art und Weise Rechnung getragen werden.
