Beschlussvorlage - 2016/MC/890
Grunddaten
- Betreff:
-
Änderung des Gesellschaftsvertrages der WOGEMA Wohnungsgesellschaft Malchin mbH
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Körperschaft:
- Stadt Malchin
- Federführend:
- Amt für Zentrale Dienste und Finanzen
- Verantwortlicher:
- Frau M. Rißer
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Finanzausschuss der Stadt Malchin
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Vorberatung
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14.09.2016
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Erledigt
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Hauptausschuss der Stadt Malchin
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Vorberatung
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Erledigt
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Stadtvertretung der Stadt Malchin
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Entscheidung
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19.10.2016
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Sach- und Rechtslage
Sach- und Rechtslage:
Die Rechtsaufsichtsbehörde verlangt, dass der Gesellschaftsvertrag der WOGEMA mbH der Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommerns angepasst wird. Der noch gültige Gesellschaftsvertrag der WOGEMA mbH entspricht nicht den Forderungen der Rechtsaufsichtsbehörde. Gemäß Abschnitt 6 der Kommunalverfassung M-V „Wirtschaftliche Betätigung“ wurden deshalb insb. in den §§ 9,12 und 19 des Gesellschaftsvertrages Regelungen zur Rechnungslegung und Prüfung unter Beachtung der Anforderungen des Haushaltsgrundsätzegesetzes aufgenommen.
Gemäß § 69 Kommunalverfassung MV darf eine Gemeinde wirtschaftliche Unternehmen in der Rechtsform des privaten Rechts nur errichten, wenn die Gemeinde einen angemessenen Einfluss in den Überwachungsorganen des Unternehmens erhält und dieser durch Gesellschaftsvertrag, Satzung oder in anderer Weise gesichert wird. Deshalb wurde noch zusätzlich eine Regelung zum Teilnahmerecht des Bürgermeisters und der Sachbearbeiterin Beteiligungscontrolling an den regelmäßigen Aufsichtsratssitzungen aufgenommen, die jedoch bereits seit vielen Jahren geübte Praxis ist und sich bewährt hat.
Die Rechtsaufsichtsbehörde hat den Kommunen wiederholt Hinweise zur Gestaltung von Gesellschaftsverträgen gegeben, zuletzt mit Schreiben vom 10.06.2016, und auf deren Einarbeitung in die Verträge gedrungen. Eine Hauptforderung besteht in der Wahrung bzw. Herstellung der Gesellschafterrechte. Die Wahl von Organisationsformen des privaten Rechts zur Erfüllung kommunaler Aufgaben soll nicht zur Aushöhlung der grundsätzlich festgelegten Prinzipien der kommunalen Selbstverwaltung und Selbstverantwortung führen.
Im Schreiben des Ministeriums für Inneres und Sport vom 10.06.2016 wurde angekündigt, „…dass rechtsaufsichtliche Maßnahmen ergriffen werden, soweit die Kommunen ungerechtfertigt ihrer gesetzlichen Pflicht nach § 176 Abs.2 KV M-V nicht bis zum Ablauf des 31.10.2016 nachgekommen sind.“
Die Veränderungen gegenüber den bisherigen Regelungen sind aus der beigefügten Anlage zu ersehen.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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2
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(wie Dokument)
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4,2 MB
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