Beschlussvorlage - 2016/MC/900

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Die vorliegende Satzung der Stadt Malchin über die Erhebung von Beiträgen für den Ausbau von Straßen, Wegen und Plätzen (Straßenbaubeitragssatzung) wird beschlossen.

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Sach- und Rechtslage

Sach- und Rechtslage:

§ 5 KV M-V

§§ 1,2,7 und 8 KAG M-V

 

Die gegenwärtige Straßenbaubeitragssatzung vom 01.08.2000 musste aufgrund der Änderung des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 14.03.2005 und der Änderung durch das erste Gesetz vom 14.07.2016 angepasst werden.

Aus Rechtssicherheitsgründen war es auch erforderlich die Straßenbaubeitragssatzung anhand der aktuellen Rechtsprechung zu überarbeiten.

Die Präambel wurde dahingehend geändert.

Der Tatbestand der Anschaffung kann durch die KAG- Novelle eingefügt werden. (Flächenankauf)

Der § 2 Beitragspflichtige wurde dem § 7 Absatz 2 KAG M-V angepasst. Nach § 7 Abs. 2 KAG M-V sind nur noch Eigentümer, Erbbauberechtigte / Untererbbauberechtigter oder Inhaber dinglicher Nutzungsrechte i. S d. Artikel 233 § 4 EGBGB beitragspflichtig. Das ursprüngliche Wahlrecht ist damit entfallen.

(VG Greifswald, Urteil. vom 2.4.2015 – 3A 196/14)

Der § 5 Abs. 2 Nr. 3 Beitragsmaßstab in der alten Satzung wurde entfernt. Die satzungsmäßige Tiefenbegrenzung von 40 m ist unwirksam. Die Tiefenbegrenzung muss die typischen örtlichen Verhältnisse tatsachlich widerspiegeln und sich an der ortsüblichen baulichen Nutzung orientieren. Die Bestimmung der Tiefenbegrenzung für die Stadt Malchin und den Ortslagen hat sich an den Kriterien für eine Abgrenzung der Innen-von den Außenbereichsflächen auszurichten, was den örtlichen Verhältnissen entspricht. Der § 5 Abs. 2 Nr.1, 2 u. 3 Beitragsmaßstab wurde dahingehend geändert.

Aufgrund der Änderungen der LBauO M-V wurde der § 5 Abs. 4 Nr. 4 Vollgeschossmaßstab ergänzt.

Nach der Rechtsprechung des VG Greifswald schließt der § 5 Abs.5 Buchst a und b Beitragsmaßstab der Satzung die Anwendbarkeit der Vorschrift auf überwiegend gewerblich genutzte Grundstücke im unbeplanten Innenbereich i. S. des § 34 Abs.1 Baugesetzbuch aus. Da für diese Differenzierung ein sachlicher Grund nicht erkennbar ist, ist der § 5 Abs.

5 Buchst. a und b zu ändern. (VG Greifswald , Urteil vom 2.4.2015-3A 196/14)

 

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen:

keine

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Anlagen

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