Beschlussvorlage - 2016/GIE/376
Grunddaten
- Betreff:
-
Satzung der Gemeinde Gielow über die Erhebung von Beiträgen für den Ausbau von Straßen, Wegen und Plätzen (Straßenbaubeitragssatzung)
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Körperschaft:
- Gemeinde Gielow
- Federführend:
- Amt für Bau- und Liegenschaften
- Verantwortlicher:
- Frau S. Dahm
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Gemeindevertretung Gielow
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Entscheidung
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21.07.2016
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Sach- und Rechtslage
Sach- und Rechtslage:
§ 5 KV M-V
§§ 1,2 und 5 KAG M-V
Die gegenwärtige Straßenbaubeitragssatzung vom 12.07.2001 musste aufgrund der Änderung des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 14.03.2005 angepasst werden.
Aus Rechtssicherheitsgründen war es auch erforderlich die Straßenbaubeitragssatzung anhand der aktuellen Rechtsprechung zu überarbeiten.
Die Präambel wurde dahingehend geändert.
Der Tatbestand der Anschaffung kann durch die KAG- Novelle eingefügt werden. (Flächenankauf)
Der § 2 Beitragspflichtige wurde dem § 7 Absatz 2 KAG M-V angepasst. Nach § 7 Abs. 2 KAG M-V sind nur noch Eigentümer, Erbbauberechtigte / Untererbbauberechtigter oder Inhaber dinglicher Nutzungsrechte i. S d. Artikel 233 § 4 EGBGB beitragspflichtig. Das ursprüngliche Wahlrecht ist damit entfallen.
(VG Greifswald, Urteil. vom 2.4.2015 – 3A 196/14)
Der § 5 Abs. 2 Nr. 3 Beitragsmaßstab in der alten Satzung wurde entfernt. Die satzungsmäßige Tiefenbegrenzung von 50 m ist unwirksam, weil die übliche Bebauungstiefe bei Satzungserlass nicht ermittelt war. Die Tiefenbegrenzung muss die typischen örtlichen Verhältnisse tatsachlich widerspiegeln und sich an der ortsüblichen baulichen Nutzung orientieren. Die Gemeinde hat für die Ortslage Gielow eine Abrundungssatzung, welche die Tiefenbegrenzung festlegt. Die Bestimmung der Tiefenbegrenzung für die anderen Ortslagen hat sich an den Kriterien für eine Abgrenzung der Innen-von den Außenbereichsflächen auszurichten, was den örtlichen Verhältnissen entspricht. Der § 5 Abs. 2 Nr.1, 2 u.3 Beitragsmaßstab wurde dahingehend geändert.
Aufgrund der Änderung der LBauO M-V wurde § 5 Abs. 4 Nr. 4 Vollgeschossmaßstab ergänzt.
Nach der Rechtssprechung des VG Greifswald schließt der § 5 Abs. 5 Buchst a und b Beitragsmaßstab der Satzung die Anwendbarkeit der Vorschrift auf überwiegend gewerblich genutzte Grundstücke im unbeplanten Innenbereich i. S. des § 34 Abs.1 Baugesetzbuch aus. Da für diese Differenzierung ein sachlicher Grund nicht erkennbar ist, ist der § 5 Abs.
5 Buchst. a und b zu ändern.
(VG Greifswald , Urteil vom 2.4.2015-3A 196/14)
Der § 5 Abs. 6 Eckvergünstigung beschränkte sich auf Grundstücke, für die in einem Bebauungsplan Gebietsfestsetzung i.S.d. § 2 BauNVO erfolgt sind, ohne auch tatsächliche bestehende Gebietstypen i.S.d. § 34 Abs.2 BauGB i.V.m. §§ 2 bis 5 und 10 BauNVO zu erfassen. Der § 5 Absatz 6 wurde auf die Wohnbebauung beschränkt, denn für gewerblich und industriell genutzte Grundstücke spielt die Erschließung und gute Erreichbarkeit eine viel größere Rolle als bei allein der Wohnnutzung dienenden Grundstücken. (VG Greifswald, Beschluss - 3B 857/10)
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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4 MB
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