Beschlussvorlage - 2016/NK/610

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Die Haushaltssatzungen des Städtebaulichen Sondervermögens „Altstadt“ der Peenestadt Neukalen für den Doppelhaushalt 2016 und 2017 werden einschließlich der Anlagen beschlossen.

 

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Sach- und Rechtslage

Sach- und Rechtslage:

§ 47 KV M-V – Erlass der Haushaltssatzung

§ 64 KV M-V – Sondervermögen

 

Im § 64 Abs. 2 KV M-V ist geregelt, dass für städtebauliche Sondervermögen zur Durchführung von städtebaulichen Sanierungsmaßnahmen nach BauGB eine Sonderrechnung zu führen ist.

Für die Sonderrechnung gelten die Vorschriften des Absatzes 4 der Kommunalverfassung- Haushaltswirtschaft.

 

Somit ist für das Städtebauliche Sondervermögen „Altstadt“ der Peenestadt Neukalen eine Haushaltssatzung mit den entsprechenden Anlagen zu beschließen.

Grundlage für die Haushaltsplanung und den Erlass der Haushaltssatzung ist das Maßnahmenprogramm. Das vorliegende Maßnahmenprogramm beinhaltet die tatsächliche Umsetzung der geplanten Vorhaben und die aktuellen Zahlenwerte.

 

Zum Abschluss des vorliegenden Doppelhaushaltes 2016/ 2017 wird die Städtebauliche Sanierungsmaßnahme „Altstadt“ in der Peenestadt Neukalen abgeschlossen.

 

Auf die Erarbeitung eines Vorberichtes nach den Vorschriften des § 5 GemHVO- Doppik wird verzichtet, da noch keine unterjährige Verbuchung zu den Haushaltsjahren 2012- 2015 vorliegen.

Da die unterjährige Verbuchung der Vorjahre aus den Daten der jährlichen Zwischenabrechnungen gespeist wird, ist davon auszugehen, dass zum Abschluss der Gesamtmaßnahme zum 31.12.2017 keine Defizite, aber auch keine Überschüsse ausgewiesen werden.

Die Jahresabschlüsse für das Städtebauliche Sondervermögen für die Jahre 2012 und 2013 werden bis zum 31.12.2016 vorgelegt.

 

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen:

Die erforderlichen Eigenanteile der Stadt zur Umsetzung der Maßnahmen im Städtebaulichen Sondervermögen werden im Kernhaushalt (als Auszahlung) nachgewiesen und spiegeln sich im Sondervermögen (als Einzahlung) wider.

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