Beschlussvorlage - 2015/GIE/353
Grunddaten
- Betreff:
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1. Änderungssatzung zur Satzung der Gemeinde Gielow über die Festsetzung der Hebesätze für Realsteuern
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Körperschaft:
- Gemeinde Gielow
- Federführend:
- Amt für Zentrale Dienste und Finanzen
- Verantwortlicher:
- Herr A. Vonthien
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Gemeindevertretung Gielow
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Entscheidung
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10.12.2015
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Sach- und Rechtslage
Sach- und Rechtslage:
- § 5 Kommunalverfassung für das Landes Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V)
- §§ 1 und 2 Kommunalabgabegesetz (KAG M-V)
- §§ 1, 25 und 27 Grundsteuergesetz (GrStG)
- §§ 1, 14 und 16 Gewerbesteuergesetz (GewStG)
Nach den Bestimmungen des § 25 Abs. 3 GrStG und des § 16 Abs. 3 GewStG sind die Beschlüsse über die Festsetzung oder Änderung der Hebesätze bis zum 30. Juni eines Kalenderjahres mit Wirkung vom Beginn dieses Kalenderjahres durch die hebeberechtigte Gemeinde zu fassen.
Die Hebesätze werden von der Gemeinde entweder in ihrer Haushaltssatzung oder in einer besonderen Hebesatz-Satzung festgelegt. Die Festsetzung der Hebesätze im Rahmen der Haushaltssatzung hat zur Folge, dass eine Veranlagung der Steuerpflichtigen erst nach der Bekanntmachung der Haushaltssatzung erfolgen kann. In den letzten zwei Haushaltsjahren sind die Genehmigungen zur Haushaltssatzung erst im zweiten Halbjahr erfolgt.
Eine gesonderte Hebesatzsatzung kann bereits direkt nach dem Beschluss der Gemeindevertretung bekannt gemacht werden. Die Veranlagung der Steuerpflichtigen ist damit zeitnah und zu den gesetzlichen Fälligkeiten möglich, was insbesondere bei der Erhöhung des Hebesatzes empfohlen wird.
Die untere Rechtsaufsichtsbehörde (uRab) hat in ihrer Stellungsahme zur Haushaltssatzung 2015 mitgeteilt, dass vom Wegfall der dauernden Leistungsfähigkeit ausgegangen werden muss und mit dem zur Haushaltsplanung eingereichtem Haushaltssicherungskonzept kein Haushaltsausgleich in absehbarer Zeit erreicht wird. Entsprechend hat die uRab ausdrücklich auf die Einhaltung der §§ 43 Abs. 7 und 44 Abs. 2 KV M-V hingewiesen, wonach die Gemeinde zur Ausschöpfung aller Ertrags- und Einzahlungsmöglichkeiten verpflichtet ist. Weiterhin heißt es: „Demnach gelten alle eigenen Einzahlungsmöglichkeiten in zumutbaren Umfang erst dann als ausgeschöpft, wenn auch die Hebesätze für Realsteuern mindestens 20 Hebesatzpunkte über dem gewogenen Durchschnitt liegen.“.
Die Gemeindevertretung hat sich in Ihrer Sitzung am 05.11.2015 darauf verständigt, die Realsteuern an den Landesdurchschnitt für das Jahr 2016 anzupassen. Eine Erhöhung um 20 Hebesatzpunkte über den Landesdurchschnitt soll nicht erfolgen.
Die Hebesätze sollen daher wie folgt angepasst werden:
Grundsteuer AErhöhung von 276 % auf 282 %
Grundsteuer BErhöhung von 350 % auf 354 %
GewerbesteuerErhöhung von 318 % auf 322 %.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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