Beschlussvorlage - 2015/BAS/231

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Die 1. Änderungssatzung zur Satzung der Gemeinde Basedow über die Festsetzung der Hebesätze für Realsteuern wird beschlossen.

 

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Sach- und Rechtslage

Sach- und Rechtslage:

§ 5 Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V)

§§ 1 und 2 Kommunalabgabengesetz (KAG M-V)

§§ 1, 25 und 27 Grundsteuergesetz (GrStG)

§§ 1, 14 und 16 Gewerbesteuergesetz (GewStG)

 

Nach den Bestimmungen des § 25 Abs. 3 GrStG und des § 16 Abs. 3 GewStG sind die Beschlüsse über die Festsetzung oder Änderung der Hebesätze bis zum 30. Juni eines Kalenderjahres mit Wirkung vom Beginn dieses Kalenderjahres durch die hebeberechtigte Gemeinde zu fassen.

Die Hebesätze werden von der Gemeinde entweder in ihrer Haushaltssatzung oder in einer besonderen Hebesatz-Satzung festgelegt.

Die Festsetzung der Hebesätze im Rahmen der Haushaltssatzung hat zur Folge, dass eine Veranlagung der Steuerpflichtigen erst nach der Bekanntmachung der Haushaltssatzung erfolgen kann. In den letzten Haushaltsjahren sind die Genehmigungen zur Haushaltssatzung erst im zweiten Halbjahr erfolgt.

Eine gesonderte Hebesatz-Satzung kann bereits direkt nach dem Beschluss der Gemeindevertretung gekannt gemacht werden. Die Veranlagung ist damit zeitnah und zu den gesetzlichen Fälligkeiten möglich, was insbesondere bei der Erhöhung des Hebesatzes empfohlen wird.

 

Die unter Rechtsaufsichtsbehörde des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte (uRab) hat in ihrer Genehmigung zur Haushaltssatzung 2015 mitgeteilt, dass vom Wegfall der dauernden Leistungsfähigkeit ausgegangen werden muss und das Haushaltssicherungs-konzept fortzuschreiben ist. Entsprechend hat die uRab ausdrücklich auf die Einhaltung der §§ 43 Abs. 7 und 44 Abs. 2 der KV M-V hingewiesen, wonach die Gemeinde zur Ausschöpfung aller Ertrags- und Einzahlungsmöglichkeiten verpflichtet ist. Weiterhin heißt es: „Demnach gelten alle eigenen Einzahlungsmöglichkeiten in zumutbaren Umfang erst dann als ausgeschöpft, wenn auch die Hebesätze für Realsteuern mindestens 20 Hebesatzpunkte über dem gewogenen Durchschnitt liegen.“.

 

Mit dem Beschluss zur Fortschreibung des Haushaltssicherungskonzeptes am 29.09.2015 hat sich die Gemeindevertretung darauf verständigt, die Realsteuern an den Landesdurchschnitt für das Jahr 2016 zzgl. 20 Hebesatzpunkte anzupassen. Damit ist die Gemeindevertretung der Forderung der uRab gefolgt.

 

Die Hebesätze sollen daher wie folgt angepasst werden:

Grundsteuer AErhöhung von 276 % auf 302 %

Grundsteuer BErhöhung von 350 % auf 374 %

GewerbesteuerErhöhung von 318 % auf 342 %

 

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen:

 

Planung 2015mögliche Veranlagung 2016Differenz

bei gleichen Messbeträgen

 

Grundsteuer A18.200,00 €19.900,00 €+ 1.700,00 €

Grundsteuer B60.100,00 €64.200,00 €+ 4.100,00 €

Gewerbesteuer50.000,00 €53.700,00 €+ 3.700,00 €

 

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Anlagen

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