Beschlussvorlage - 2015/MC/773
Grunddaten
- Betreff:
-
Verwendung des Jahresgewinns der WOGEMA mbH zum 31.12.2014
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Körperschaft:
- Stadt Malchin
- Federführend:
- Amt für Zentrale Dienste und Finanzen
- Verantwortlicher:
- Frau M. Rißer
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Finanzausschuss der Stadt Malchin
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Vorberatung
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16.09.2015
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Erledigt
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Hauptausschuss der Stadt Malchin
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Vorberatung
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Erledigt
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Stadtvertretung der Stadt Malchin
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Entscheidung
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21.10.2015
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Der nachfolgend genannte Beschluss des Bürgermeisters in der Gesellschafterversammlung der WOGEMA mbH am 07.08.2015 zur Gewinnverwendung 2014 wird bestätigt:
Es werden 10.000 € (nach Steuern) vom Bilanzgewinn an die Gesellschafterin, Stadt Malchin, abgeführt und der verbleibende Betrag in die Gewinnrücklage eingestellt.
Sach- und Rechtslage
Sach- und Rechtslage:
Die Stadt Malchin ist 100%-ige Gesellschafterin der WOGEMA mbH.
Im § 75 Abs.1 KV M-V heißt es:
„ Die Unternehmen und Einrichtungen sind so zu führen, dass der öffentliche Zweck erfüllt wird. Unternehmen sollen einen Ertrag für den Haushalt der Gemeinde abwerfen, soweit dadurch die Erfüllung des öffentlichen Zwecks nicht beeinträchtigt wird…“
In der Aufsichtsratssitzung am 25.06.2015 wurde von Frau Dr. Richter von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft pwc AG der Jahresabschluss zum 31.12.2014 vorgestellt und ausführlich erläutert.
Der Jahresabschluss 2014 erhielt von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft den uneingeschränkten Bestätigungsvermerk.
Der Bilanzgewinn der WOGEMA mbH zum 31.12.2014 beläuft sich auf einen Betrag von 411.913,22 €.
Der Bürgermeister hat in der Gesellschafterversammlung am 07.08.2015 o.g. Beschluss zur Gewinnverwendung gefasst, der unter dem Vorbehalt der Bestätigung durch die Stadtvertretung steht.
Der Ausschüttungsbetrag entspricht den Regelungen des Gesellschaftsvertrages.
Im Gesellschaftsvertrag heißt es: „Der ausgeschüttete Gewinnanteil soll 4 % der Einzahlungen der Gesellschafter auf die Stammeinlage nicht übersteigen.“
Stammeinlage: 1.022.600 € x 4 % = 40.904,00 €
Die Erfüllung des öffentlichen Zwecks des Unternehmens ist nicht gefährdet und auch die nach § 75 Abs.2 KV M-V geforderte marktübliche Verzinsung des Eigenkapitals ist gewährleistet.
