Beschlussvorlage - 2014/KU/221
Grunddaten
- Betreff:
-
Satzung der Gemeinde Kummerow über die Festsetzung der Hebesätze für Realsteuern
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Körperschaft:
- Seegemeinde Kummerow
- Federführend:
- Amt für Zentrale Dienste und Finanzen
- Verantwortlicher:
- Frau S. Gawron
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
|---|---|---|---|---|
|
●
Erledigt
|
|
Gemeindevertretung der Seegemeinde Kummerow
|
Entscheidung
|
|
|
|
08.12.2014
|
Sach- und Rechtslage
Sach- und Rechtslage:
- § 5 Kommunalverfassung für das Landes Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V)
- §§ 1 und 2 Kommunalabgabegesetz (KAG M-V)
- §§ 1, 25 und 27 Grundsteuergesetz (GrStG)
- §§ 1, 14 und 16 Gewerbesteuergesetz (GewStG)
Nach den Bestimmungen des § 25 Abs. 3 Grundsteuergesetz und des § 16 Abs. 3 Gewerbesteuergesetz sind die Beschlüsse über die Festsetzung oder Änderung der Hebesätze bis zum 30. Juni eines Kalenderjahres mit Wirkung vom Beginn dieses Kalenderjahres durch die hebeberechtigte Gemeinde zu fassen.
Die Hebesätze werden von der Gemeinde entweder in ihrer Haushaltssatzung oder in einer besonderen Hebesatz-Satzung festgelegt.
Die Festsetzung der Hebesätze im Rahmen der Haushaltssatzung hat zur Folge, dass eine Veranlagung der Steuerpflichtigen erst nach der Bekanntmachung der Haushaltssatzung erfolgen kann.
In den letzten zwei Haushaltsjahren sind die Genehmigungen zur Haushaltssatzung erst im zweiten Halbjahr erfolgt.
Eine rückwirkende Festsetzung der Hebesätze führt jedoch zu einem nicht unerheblichen zusätzlichen Arbeitsaufwand für die Gemeinden. Es empfiehlt sich deshalb, den Beschluss über die Festsetzung der Hebesätze schon vor Beginn des Kalenderjahrs, für das sie gelten sollen, zu fassen und bekanntzugeben.
Eine gesonderte Hebesatzsatzung kann bereits direkt nach dem Beschluss der Gemeindevertretung bekannt gemacht werden. Die Veranlagung der Steuerpflichtigen ist damit zeitnah und zu den gesetzlichen Fälligkeiten möglich, was insbesondere bei der Erhöhung des Hebesatzes empfohlen wird.
Die untere Rechtsaufsichtsbehörde hat in ihrer Stellungsahme zur Haushaltssatzung 2014 folgendes mitgeteilt
„…Auch wenn die Realsteuerhebesätze nur geringfügig unter dem Landesdurchschnitt… liegen, ist zu berücksichtigen, dass sich die Festsetzung der Hebesätze an den Erfordernissen einer dauerhaft leistungsfähigen Kommune orientieren muss. Die Kommune hat bei einer gefährdeten dauernden Leistungsfähigkeit und insbesondere beim Wegfall der dauernden Leistungsfähigkeit keinen Ermessensspielraum mehr.
Sofern keine anderen Möglichkeiten im Haushalt gegeben sind, bemisst sich die Höhe der Festsetzung der Hebesätze an dem Defizit des Haushaltes.
Die Höhe der Festsetzung sollte so erfolgen, dass das aufgelaufene Defizit und auch die ausgewiesenen Defizite abgedeckt werden.“
Die Hebesätze der Grundsteuer A, B und der Gewerbesteuer sollen daher auch 2015 erhöht und mindestens an den Landesdurchschnitt auf Basis der Kassenstatistik 2013 angepasst werden:
Grundsteuer A Erhöhung von 267 % auf 276 %
Grundsteuer B Erhöhung von 347 % auf 350 %
Gewerbesteuer Erhöhung von 316 % auf 318 %.
Finanz. Auswirkung
Finanzielle Auswirkungen:
a) für die Gemeinde Kummerow
Veranlagung 2014 mögliche Veranlagung 2015 Differenz
bei gleichen Messbeträgen
Grundsteuer A 19.654,09 20.316,59 + 662,50
Grundsteuer B 42.014,03 42.377,26 + 363,23
Gewerbesteuer 82.371,80 82.893,14 + 521,34
b) für Bürger / Unternehmen
Die Auswirkungen der vorgeschlagenen Hebesatzerhöhung auf die Grundstückseigentümer sind in der nachstehenden Tabelle beispielhaft aufgezeigt:
| Berechnung | Grundsteuer A Hebesatz 267 % Zahlbetrag in € | Grundsteuer A Hebesatz 276 % Zahlbetrag in € | Differenz | |
Landwirtschafts- betrieb A | Messbetrag x Hebesatz = Zahlbetrag | 1.120,12 € x 267 % = 2.990,72 € | 1.120,12 € x 276 % = 3.091,53 € |
+ 100,81 € | |
Landwirtschafts- betrieb B | Messbetrag x Hebesatz = Zahlbetrag | 2.031,74 € x 267 % = 5.424,75 € | 2.031,74 € x 276 % = 5.607,60 € |
+ 182,85 € | |
|
|
|
|
| |
Nutzungsart | Berechnung | Grundsteuer B Hebesatz 347 % Zahlbetrag in € | Grundsteuer B Hebesatz 350 % Zahlbetrag in € | Differenz | |
Mietwohngrundstück 791 m² mit 14 WE Ersatzbemessung komfort | 791 m² x 1,00 € x gült. Hebesatz : 300 v.H. |
= 914,92 € |
= 922,83 € |
+ 7,91 € | |
Eigenheim bewertet
| Messbetrag x Hebesatz = Zahlbetrag | 54,81 € x 347 % = 190,19 € | 54,81 € x 350 % = 191,84 € |
+ 1,65 € | |
Bungalow
| Messbetrag x Hebesatz = Zahlbetrag | 7,36 € x 347 % = 25,54 € | 7,36 € x 350 % = 25,76 € |
+ 0,22 € | |
Geschäftsgrundstück
| Messbetrag x Hebesatz = Zahlbetrag | 50,30 € x 347 % = 174,54 € | 50,30 € x 350 % = 176,05 € |
+ 1,51 € | |
Garage
| Messbetrag x Hebesatz = Zahlbetrag | 2,86 € x 347 % = 9,92 € | 2,86 € x 350 % = 10,01 € |
+ 0,09 € | |
|
|
|
|
| |
| Berechnung | Gewerbesteuer Hebesatz 316 % Zahlbetrag in € | Gewerbesteuer Hebesatz 318 % Zahlbetrag in € | Differenz
| |
Unternehmen A
|
Messbetrag x Hebesatz = Zahlbetrag |
6.573,00 € x 316 % = 20.770,68 € |
6.573,00 € x 318 % = 20.902,14 € |
+ 131,46 € | |
Unternehmen B
| Messbetrag x Hebesatz = Zahlbetrag | 1.872,00 € x 316 % = 5.915,52 € | 1.872,00 € x 318 % = 5.952,96 € |
+ 37,44 € | |
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
|---|---|---|---|---|---|
|
1
|
(wie Dokument)
|
29 kB
|
