Beschlussvorlage - 2014/NK/509
Grunddaten
- Betreff:
-
Satzung der Peenestadt Neukalen über die Festsetzung der Hebesätze für Realsteuern
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Körperschaft:
- Peenestadt Neukalen
- Federführend:
- Amt für Zentrale Dienste und Finanzen
- Verantwortlicher:
- Frau S. Gawron
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Stadtvertretung der Peenestadt Neukalen
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Entscheidung
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09.10.2014
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Sach- und Rechtslage
Sach- und Rechtslage:
- § 5 Kommunalverfassung für das Landes Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V)
- §§ 1 und 2 Kommunalabgabegesetz (KAG M-V)
- §§ 1, 25 und 27 Grundsteuergesetz (GrStG)
- §§ 1, 14 und 16 Gewerbesteuergesetz (GewStG)
Nach den Bestimmungen des § 25 Abs. 3 Grundsteuergesetz und des § 16 Abs. 3 Gewerbesteuergesetz sind die Beschlüsse über die Festsetzung oder Änderung der Hebesätze bis zum 30. Juni eines Kalenderjahres mit Wirkung vom Beginn dieses Kalenderjahres durch die hebeberechtigte Gemeinde zu fassen.
Die Hebesätze werden von der Gemeinde entweder in ihrer Haushaltssatzung oder in einer besonderen Hebesatz-Satzung festgelegt.
Die Festsetzung der Hebesätze im Rahmen der Haushaltssatzung hat zur Folge, dass eine Veranlagung der Steuerpflichtigen erst nach der Bekanntmachung der Haushaltssatzung erfolgen kann.
In den letzten drei Haushaltsjahren sind die Genehmigungen zur Haushaltssatzung erst im zweiten Halbjahr erfolgt.
Eine rückwirkende Festsetzung der Hebesätze führt jedoch zu einem nicht unerheblichen zusätzlichen Arbeitsaufwand für die Gemeinden. Es empfiehlt sich deshalb, den Beschluss über die Festsetzung der Hebesätze schon vor Beginn des Kalenderjahrs, für das sie gelten sollen, zu fassen und bekanntzugeben.
Eine gesonderte Hebesatzsatzung kann bereits direkt nach dem Beschluss der Stadtvertretung bekannt gemacht werden. Die Veranlagung der Steuerpflichtigen ist damit zeitnah und zu den gesetzlichen Fälligkeiten möglich, was insbesondere bei der Erhöhung des Hebesatzes empfohlen wird.
Die Peenestadt Neukalen hat am 08.05.2014 ein Haushaltssicherungskonzept beschlossen, in welchem folgende Festlegungen zu Erhöhungen von Steuerhebesätzen getroffen wurden:
„Eine weitere Erhöhung ist für das kommende Haushaltsjahr 2015 geplant. Die Hebesätze für Realsteuern werden dann über eine gesonderte Satzung festgesetzt:
Grundsteuer A 320 %
Grundsteuer B 385 %
Gewerbesteuer 330 %.
Weiterhin soll eine jährliche Anpassung um 10%-Punkte aller drei Steuersätze bis 2019 durchgeführt werden. Dadurch ergeben sich bis 2019 folgende Steuersätze:
Grundsteuer A 360 %
Grundsteuer B 425 %
Gewerbesteuer 370 %.“
Die Hebesätze der Peenestadt Neukalen sind seit 2011 unverändert und betragen derzeit für:
Grundsteuer A 300 %
Grundsteuer B 360 %
Gewerbesteuer 320 %.
Die untere Rechtsaufsichtsbehörde hat in ihrer Stellungsahme zur Haushaltssatzung und zum Haushaltssicherungskonzept 2014 folgendes mitgeteilt
„…Als Schwerpunkt der Einnahmebeschaffung kristallisiert sich die Festsetzung der Realsteuerhebesätze heraus, die in Mecklenburg – Vorpommern immer noch weit unter dem Durchschnitt von anderen Bundesländern liegen. Die Festsetzung der Realsteuerhebesätze muss sich an den Erfordernissen einer dauerhaft leistungsfähigen Kommune orientieren. Die Stadt hat beim Wegfall der dauernden Leistungsfähigkeit keinen Ermessensspielraum mehr. Die Festsetzung bemisst sich am Defizit des Haushaltes, sofern keine anderen Möglichkeiten im Haushalt gegeben sind, die das aufgelaufene und weiter geplante Defizit decken. Dabei ist es völlig unbeachtlich, ob die Hebesätze bereits dem Landesdurchschnitt entsprechen oder nicht…“
Finanz. Auswirkung
Finanzielle Auswirkungen:
Finanzielle Auswirkungen:
a) für die Peenestadt Neukalen
b) für die Bürger / Unternehmen
a) für die Peenestadt Neukalen
| Grundsteuer A | Grundsteuer B | Gewerbesteuer |
Plan 2014 | 36.000,00 | 134.000,00 | 150.000,00 |
Anordnungssoll 2014 | 33.885,03 | 132.685,50 | 141.078,33 |
mögl. Ansatz 2015 | 38.400,00 | 143.300,00 | 154.600,00 |
mögl. Ansatz 2016 | 39.600,00 | 147.000,00 | 159.300,00 |
mögl. Ansatz 2017 | 40.800,00 | 150.700,00 | 164.000,00 |
mögl. Ansatz 2018 | 42.000,00 | 154.400,00 | 168.700,00 |
mögl. Ansatz 2019 | 43.200,00 | 158.200,00 | 173.400,00 |
b) für Bürger / Unternehmen
Die Auswirkungen der vorgeschlagenen Hebesatzerhöhung auf die Grundstückseigentümer sind in der nachstehenden Tabelle beispielhaft aufgezeigt:
| Berechnung | Grundsteuer A Hebesatz 300 % Zahlbetrag in € | Grundsteuer A Hebesatz 320 % Zahlbetrag in € | Differenz | |
Landwirtschafts- betrieb A | Messbetrag x Hebesatz = Zahlbetrag | 332,31 x 300 % = 996,93 € | 332,31 x 320 % = 1.063,39 € |
+ 66,46 € | |
Landwirtschafts- betrieb B | Messbetrag x Hebesatz = Zahlbetrag | 1.142,86 x 300 % = 3.428,58 € | 1.142,86 x 320 % = 3.657,15 € |
+ 228,57 € | |
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Nutzungsart | Berechnung | Grundsteuer B Hebesatz 360 % Zahlbetrag in € | Grundsteuer B Hebesatz 385 % Zahlbetrag in € | Differenz | |
Mietwohngrundstück 461 m²; mit 8 Wohnungen Ersatzbemessung | m² x Betrag = Zahlbetrag (300 % = 1 €) | 461 x 1,20 € = 553,20 € | 461 x 1,28 € = 590,08 € |
+ 36,88 € | |
Eigenheim (bewertet)
| Messbetrag x Hebesatz = Zahlbetrag | 48,67 x 360% = 175,21 € | 48,67 x 385 % = 187,38 € |
+ 12,17 € | |
Geschäftsgrundstück
| Messbetrag x Hebesatz = Zahlbetrag | 28,21 x 360 % = 101,56 € | 28,21 x 385 % = 108,61 € |
+ 7,05 € | |
Garage
| Messbetrag x Hebesatz = Zahlbetrag | 2,86 x 360 % = 10,30 € | 2,86 x 385 % = 11,01 € |
+ 0,71 € | |
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| Berechnung | Gewerbesteuer Hebesatz 320 % Zahlbetrag in € | Gewerbesteuer Hebesatz 330 % Zahlbetrag in € | Differenz
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Unternehmen A
| Messbetrag x Hebesatz = Zahlbetrag | 4.161,00 x 320 % = 13.315,20 € | 4.161,00 x 330 % = 13.731,30 € |
+ 416,10 € | |
Unternehmen B
| Messbetrag x Hebesatz = Zahlbetrag | 612,00 x 320 % = 1.958,40 € | 612,00 x 330 % = 2.019,60 € |
+ 61,20 € | |
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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30,5 kB
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