Beschlussvorlage - 2014/MC/652
Grunddaten
- Betreff:
-
Festlegung der Termine für die Bürgermeisterwahl 2015
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Körperschaft:
- Stadt Malchin
- Federführend:
- Bürgeramt
- Verantwortlicher:
- Herr A. Vonthien
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Finanzausschuss der Stadt Malchin
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Erledigt
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Hauptausschuss der Stadt Malchin
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Vorberatung
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Erledigt
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Stadtvertretung der Stadt Malchin
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Entscheidung
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17.09.2014
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Sach- und Rechtslage
Sach- und Rechtslage:
Nach § 3 Abs. 3 des Landes- und Kommunalwahlgesetzes für das Land Mecklenburg-Vorpommern (LKWG M-V) bestimmt die Stadtvertretung den Wahltag.
Die zuletzt stattgefundene Wahl um das hauptamtliche Bürgermeisteramt in der Stadt Malchin hat am 18. Mai 2008 stattgefunden. Der jetzige Bürgermeister, Herr Lange, ist mit Wirkung vom 01. November 2008 für seine jetzige Amtszeit ernannt. Seine reguläre Amtszeit endet somit mit dem 31. Oktober 2015, da gemäß § 7 Abs. 1 der Hauptsatzung der Stadt Malchin die Amtszeit auf 7 Jahre festgelegt ist.
Der Amtsinhaber muss allerdings nach § 37 Abs. 2 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) bis zum Amtsantritt seiner Nachfolgerin/seines Nachfolgers im Amt bleiben, längstens allerdings sechs Monate über den letzten Tag seiner Amtszeit hinaus.
Die Wahl darf frühestens sechs Monate und muss spätestens zwei Monate vor dem Ablauf der Amtszeit durchgeführt werden (§ 3 Abs. 3 LKWG M-V).
In unserem Fall wäre der 03. Mai 2015 der früheste mögliche Wahltermin. Der letzte mögliche Wahlsonntag wäre unter Berücksichtigung der eventuellen Stichwahl der 16. August 2015.
Aus Sicht der Wahlleitung sollte die Wahl so früh wie möglich durchgeführt werden. Auf Grund der Lage der Feiertage im Mai 2015 wird der 10. Mai favorisiert.
Wenn als Wahltag der 10. Mai 2015 festgelegt wird, würde eine eventuelle Stichwahl (regulär 14 Tage nach der Hauptwahl) auf den Pfingstsonntag fallen. Da hier auf Grund der Feiertage und der Ferien mit einer geringen Wahlbeteiligung gerechnet wird, wird vorgeschlagen gemäß § 3 Abs. 4 LKWG M-V die Stichwahl um eine Woche zu verschieben. Somit wäre der Termin für die mögliche Stichwahl der 31. Mai 2015.
