24.09.2012 - 9 Widmung der Wargentiner Straße in Malchin für d...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
Reduzieren

Wortprotokoll

Die Frage nach dem Sinn der Widmung beantwortet Herr Dorn:

Auch wenn viele Straßen im Stadtgebiet schon seit unvordenklichen Zeiten durch die Öffentlichkeit genutzt wird, so ist einerseits mit dem Widmungsakt sowohl Rechtssicherheit für die Benutzung der Straße gegeben, jedoch aber auch in der Nutzung der Straße oft eine Änderung (hier z.B. am nördlichen Straßenrand Parktaschen) der Straßenbestandteile festzusetzen.

Reduzieren

Beschlussvorschlag:

Der Widmung der in der Stadt Malchin gelegenen Flurstücke der Wargentiner Straße für den öffentlichen Verkehr gemäß § 7 Straßen- und Wegegesetz Mecklenburg-Vorpommern (StrWG-MV) vom 13. Januar 1993 (GVOBl. M-V S.42; GS Meckl.-Vorp. Gl.Nr. 90-1), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20.Mai 2011 (GVOBL. M-V S.323), wird zugestimmt. Demnach verfügt die Stadt Malchin, dass die in der Gemarkung Malchin, Flur 31 gelegenen und in ihrem Eigentum stehenden Flurstücke 118, 119/2, 120/2, 121/2, 122/2, 123/2, 124/2, 125/2, 126/2, 127/2, 128/2 sowie einem Teilstück aus dem Flurstück 62/7 der Flur 34 gemäß § 7 als Gemeindestraße (Ortsstraße) ohne verkehrliche Beschränkungen dem öffentlichen Verkehr dient.

Die Widmung wird im „Malchiner Generalanzeiger“ öffentlich bekannt gemacht.

Die Anlage als Lagekarte (zu widmende Flächen stark umrandet) ist Bestandteil des Beschlusses.

 

Reduzieren

Abstimmungsergebnis:

 

Ja-Stimmen:

5

 

 

Nein-Stimmen:

0

 

 

Enthaltungen:

0

 

Reduzieren

Anlagen zur Vorlage