12.03.2025 - 6 Änderung des Gesellschaftsvertrages der WOGEMA ...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 6
- Gremium:
- Finanzausschuss der Stadt Malchin
- Datum:
- Mi., 12.03.2025
- Status:
- gemischt (Sitzung abgeschlossen)
- Uhrzeit:
- 18:00
- Anlass:
- Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Amt für Zentrale Dienste und Finanzen
- Beschluss:
- geändert beschlossen
Wortprotokoll
Die Ausschussmitglieder diskutieren über die erforderliche fachliche Kompetenz von Mitgliedern kommunaler Aufsichtsräte.
Frau Behnke stellt folgenden Änderungsantrag zur Änderung des § 9 Abs.1 des Gesellschaftsvertrages:
Der Aufsichtsrat besteht aus sechs Mitgliedern. Fünf Mitglieder des Aufsichtsrates werden durch die Stadtvertretung Malchin widerruflich entsandt. Ein weiteres Mitglied des Aufsichtsrates wird durch den Bürgermeister der Stadt Malchin aus der Stadtverwaltung, insb. aus dem Amt für Bau und Liegenschaften, widerruflich benannt.
Die Mitglieder haben die erforderliche fachliche Kompetenz gegenüber der Gesellschafterversammlung nachzuweisen.
Die Mitglieder des Aufsichtsrates sind an die Weisungen und Richtlinien der Stadtvertretung gebunden, sofern dem rechtlich nichts entgegensteht.
Abstimmungsergebnis: einstimmig Ja
Beschlussvorschlag:
Der Bürgermeister wird ermächtigt, in der Gesellschafterversammlung der WOGEMA Wohnungsgesellschaft Malchin mbH folgenden Beschluss zu fassen:
Der § 9 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages erhält folgende Fassung:
Der Aufsichtsrat besteht aus sechs Mitgliedern. Fünf Mitglieder des Aufsichtsrates werden durch die Stadtvertretung Malchin widerruflich entsandt. Ein weiteres Mitglied des Aufsichtsrates wird durch den Bürgermeister der Stadt Malchin aus der Stadtverwaltung, insb. aus dem Amt für Bau und Liegenschaften, widerruflich benannt.
Die Mitglieder haben die erforderliche fachliche Kompetenz gegenüber der Gesellschafterversammlung nachzuweisen.
Die Mitglieder des Aufsichtsrates sind an die Weisungen und Richtlinien der Stadtvertretung gebunden, sofern dem rechtlich nichts entgegensteht.
Der § 19 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages erhält folgende Fassung:
Der Geschäftsführer hat nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres einen Jahresabschluss und einen Lagebericht nach den Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches für große Kapitalgesellschaften aufzustellen. Ausgenommen ist die Nachhaltigkeitsbericht-erstattung, soweit nicht gesetzliche Vorschriften unmittelbar anwendbar sind. Der Geschäftsführer hat die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichtes nach den Vorschriften des Kommunalprüfungsgesetzes über die Jahresabschlussprüfung kommunaler Wirtschaftsbetriebe zu veranlassen.
Dabei hat er sicherzustellen, dass die Rechte der Stadt nach § 53 Haushaltsgrundsätze-gesetz (HGrG) gewahrt werden.
