04.10.2023 - 11 Abschluss der überörtlichen unvermuteten Kassen...

Beschluss:
zur Kenntnis genommen
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Wortprotokoll

 

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Information:

Das Prüfungsergebnis der überörtlichen unvermuteten Kassenprüfung wird gemäß

§ 10 Abs. 2 Kommunalprüfungsgesetz (KPG M-V) zur Kenntnis genommen.

 

 

  • Die Informationen werden zur Kenntnis genommen.

 

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Anlagen zur Vorlage