08.03.2017 - 8 Aufstellungsbeschluss für die Satzung über die ...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 8
- Gremium:
- Stadtvertretung der Stadt Malchin
- Datum:
- Mi., 08.03.2017
- Status:
- gemischt (Sitzung abgeschlossen)
- Uhrzeit:
- 18:00
- Anlass:
- Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Amt für Bau- und Liegenschaften
- Beschluss:
- ungeändert beschlossen
Beschluss:
Für den durch die Stadtvertretung Malchin am 23.03.1999 als Satzung beschlossenen und nach ortsüblicher Bekanntmachung im „Malchiner Generalanzeiger“ am 20.06.1999 in Kraft getretenen Bebauungsplan Nr. 3 „Quartierbebauung“ der Stadt Malchin beschließt die Stadtvertretung Malchin die Aufstellung der Satzung über die 3. Änderung des Bebauungs-planes Nr. 3 „Quartierbebauung“ der Stadt Malchin.
Plangebiet:
Das Plangebiet der 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 3 „Quartierbebauung“ der Stadt Malchin liegt im Sanierungsgebiet „Altstadt“ und wird wie folgt begrenzt:
Im Norden Achterstraße
Im Süden Rosmarinstraße
Im Osten Schultetusstraße
Im Westen Karl-Dressel-Straße
Der Änderungsbereich (Übersichtsplan s. Anlage) hat eine Größe von ca. 5.000 m² und umfasst die Flurstücke 66 bis 70, 71/2, 72/2, 73/3, 74/2, 75, 76, 77/2, 78/2, 79 und 80/2 in der Flur 30 der Gemarkung Malchin.
Anlass, Ziel und Zweck der Änderung des Bebauungsplanes
Die 3. Änderung des B-Plans ist Voraussetzung zur Erteilung der Genehmigungen für die Baumaßnahme „Ausbau der Karl-Dressel-Straße/Achterstraße und des Nordquartiers“.
Es sollen folgende Änderungen vorgenommen werden:
- Änderung des Gebietscharakters von Kerngebiet in öffentliche Parkfläche
- Änderung von Baulinien und Baugrenzen
- Festsetzung von Grünflächen mit der Zweckbestimmung Verkehrsgrün
Gemäß § 13 a BauGB erfolgt die Änderung im beschleunigten Verfahren. Danach kann von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 1 BauGB abgesehen werden. Im beschleunigten Verfahren wird außerdem von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2 a BauGB und von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, abgesehen.
Der Aufstellungsbeschluss ist gemäß § 2 Abs. 1 BauGB ortsüblich bekanntzumachen.
