21.10.2015 - 14 Aufstellungsbeschluss für die Satzung über die ...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Wortprotokoll

 

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Beschluss:

Für den durch die Stadtvertretung Malchin am 18.07.2001 als Satzung beschlossenen und

nach ortsüblicher Bekanntmachung im „Malchiner Generalanzeiger“ am 26.01.2003 in Kraft

getretenen Bebauungsplan Nr. 23 „Fangelturm“ der Stadt Malchin beschließt die Stadt-vertretung Malchin die Aufstellung der Satzung über die 3. Änderung des Bebauungsplanes

Nr. 23 „Fangelturm“ der Stadt Malchin.

 

Plangebiet:

Das Plangebiet der 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 23 „Fangelturm“ der Stadt Malchin liegt im Sanierungsgebiet „Altstadt“ und dessen Erweiterungsgebiet und wird wie folgt begrenzt:

 

Im Norden                   Mühlenstraße

im Westen                   Teichstraße

im Süden                     An der Bleiche (Parkplatz der MWG)

im Osten                      Stadtmauer.

 

Der Änderungsbereich (Übersichtsplan s. Anlage) hat eine Größe von ca. 2.326 m² und umfasst die Flurstücke 172, 174, 175, 176, 177 und 178 sowie Teilflächen der Flurstücke 169/14, 171/1 und 179 in der Flur 30 der Gemarkung Malchin.

 

Anlass, Ziel und Zweck der Änderung des Bebauungsplanes

Die 3. Änderung des B-Plans wird erforderlich, da die Planung eines privaten Vorhaben-trägers nicht mit den Ausweisungen des rechtskräftigen Bebauungsplanes „Fangelturm“ in diesem Bereich übereinstimmt. Zur Erlangung von Baurecht für den Neubau einer Einrichtung für Wohngemeinschaften und Tagespflege inklusive Nebengebäuden und Mauern wird die Änderung des Bebauungsplanes notwendig.

 

Es sollen folgende Änderungen vorgenommen werden:

- Änderung des Gebietscharakters von Mischgebiet in Allgemeines Wohngebiet

- Anpassung der Art und des Maßes der baulichen Nutzung 

- Änderung der Geschossigkeit

- Änderung der Bauweise

- Veränderung von Baulinien und Baugrenzen

 

Gemäß § 13 a BauGB erfolgt die 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 23 „Fangelturm“ der Stadt Malchin im vereinfachten Verfahren, da die Grundzüge der Planung nicht berührt werden. Danach kann von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB abgesehen werden. Im vereinfachten Verfahren wird außerdem von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2 a BauGB und von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, abgesehen.

Der Aufstellungsbeschluss ist gemäß § 2 Abs. 1 BauGB ortsüblich bekanntzumachen.

 

 

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Abstimmungsergebnis:

 

Ja-Stimmen:

19

 

 

Nein-Stimmen:

0

 

 

Enthaltungen:

0

 

 

Um 18:45 Uhr ist der öffentliche Teil der Sitzung beendet. Die Gäste verlassen den Saal.

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Anlagen zur Vorlage