17.09.2014 - 11 öffentliche Ausschreibung des Bürgermeisteramtes

Beschluss:
zur Kenntnis genommen
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Wortprotokoll

 

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Information:

Die Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) enthält in Bezug auf die öffentliche Ausschreibung des Bürgermeisteramtes folgende Regelung in § 37 Abs. 2 Satz 3 „Auf Antrag einer Fraktion oder eines Viertels aller Mitglieder der Gemeindevertretung ist die Stelle spätestens drei Monate vor dem Wahltag mit einer Bewerbungsfrist von mindestens einem Monat überregional öffentlich auszuschreiben.“

 

Eine generelle Pflicht zur Ausschreibung gibt es also nicht. Diese lebt nur auf den beschriebenen Antrag hin auf. Die Stadtvertretung hat dabei kein Beschlussrecht, sie muss diesen Antrag nur entgegennehmen, ggf. die Anzahlt der Antragsteller feststellen, protokollieren und die Verwaltung mit der Ausschreibung beauftragen.

 

Damit ist nicht die Pflicht gemeint, wonach der Wahlleiter vor der Wahl durch öffentliche Bekanntmachung zur Einreichung von Wahlvorschlägen auffordern muss.

 

Sollte der Antrag auf öffentliche Ausschreibung gestellt werden, müsste die Stadtvertretung einen Beschluss über den Ausschreibungstext fassen. Für diesen Fall bereitet die Verwaltung einen Textvorschlag vor.

 

Um die nötigen Fristen unter Beachtung von Erscheinungsterminen, Redaktionsschlusszeiten und eventuell notwendigen Korrekturlesungen wahren zu können, sollte der Ausschreibungstext schnellstmöglich, spätestens in der Dezembersitzung zum Beschluss erhoben werden.

 

Die Ausschreibung kann in der überregionalen Tagespresse, im Amtsblatt M-V oder in Fachzeitschriften erfolgen. Die Verwaltung schlägt hierzu vor, neben dem „Malchiner Generalanzeiger“ das Mitteilungsblatt des Städte- und Gemeindetages „Der Überblick“ zu nutzen.

 

 

  • Die Informationsvorlage wird zur Kenntnis genommen.
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