27.02.2013 - 7 Beschluss über die Billigung und Öffentlichkeit...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 7
- Gremium:
- Stadtvertretung der Stadt Malchin
- Datum:
- Mi., 27.02.2013
- Status:
- gemischt (Sitzung abgeschlossen)
- Uhrzeit:
- 18:00
- Anlass:
- Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FBII - Bau- und Ordnungsverwaltung
- Beschluss:
- ungeändert beschlossen
Beschluss:
Die Stadtvertretung der Stadt Malchin billigt den Entwurf der Satzung über die 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 3 „Quartierbebauung“ der Stadt Malchin bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und den textlichen Festsetzungen (Teil B) einschließlich der Begründung und beschließt diesen öffentlich auszulegen.
Gemäß § 13 BauGB erfolgt die 2. Änderung des Bebauungsplanes im vereinfachten Verfahren, da die Grundzüge der Planung nicht berührt werden. Danach kann von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB abgesehen werden. Im vereinfachten Verfahren wird außerdem von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2 a BauGB und von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, abgesehen.
Der Entwurf der Bebauungsplanung und die Begründung liegen
vom 18.03.2013 bis zum 26.04.2013
im Bauamt des Rathauses der Stadt Malchin, Am Markt 1, Zimmer 308, 17139 Malchin
während der Dienststunden
montags 08:00 bis 11:30 und 13:30 bis 15:30 Uhr,
dienstags 08:00 bis 11:30 und 13:30 bis 17:30 Uhr,
mittwochs 08:00 bis 11:30 und 13:30 bis 15:30 Uhr,
donnerstags 08:00 bis 11:30 und 13:30 bis 15:30 Uhr,
freitags 08:00 - 12:00 Uhr.
zu jedermanns Einsicht öffentlich aus.
Stellungnahmen zum Entwurf können während der Auslegungsfrist mündlich, schriftlich oder zur Niederschrift abgegeben werden.
Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung der Satzung über die 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 3 „Quartierbebauung“ der Stadt Malchin unberücksichtigt bleiben und dass ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) unzulässig ist, soweit mit ihm Einwendungen gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.
Anlagen zur Vorlage
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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2 MB
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2
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(wie Dokument)
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6,5 MB
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3
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(wie Dokument)
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3,7 MB
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