05.09.2012 - 8 Widmung der Kirchstraße in Malchin für den öffe...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Wortprotokoll

Herr Herold stellt den Antrag, dass das Verbleiben der Poller Bestandteil des Beschlusses wird. Auf diese Weise soll die Befahrbarkeit grundsätzlich unterbunden werden.

Herr Dorn erläutert, dass die Poller an der Seite der Wargentiner Straße fest installiert sind und dass der Durchgangsverkehr somit unmöglich ist. Nur die Poller auf der Seite zur Schweriner Straße können im Bedarfsfall umgelegt werden. Eine verkehrsrechtliche Anordnung gibt es nicht. Diese wird nur im Zusammenhang mit dem Aufstellen eines Verkehrsschildes erlassen.

Herr Herold zieht den Antrag zurück.

 

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Beschluss:

Der Widmung  der in der Stadt Malchin gelegenen Flurstücke  (genannt als „Kirchstraße“)für den öffentlichen Verkehr gemäß § 7 Straßen-und Wegegesetz Mecklenburg-Vorpommern (StrWG-MV) vom 13.Januar 1993 (GVOBl. M-V S.42; GS Meckl.-Vorp. Gl.Nr. 90-1), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20.Mai 2011 (GVOBL. M-V S.323), wird zugestimmt. Demnach verfügt die Stadt Malchin, daß die in der Gemarkung Malchin, Flur 31 gelegenen und in ihrem Eigentum stehenden Flurstücke 130/1, 130/2 und 130/3 gemäß § 7 als Gemeindestraße (Ortsstraße) ohne verkehrliche Beschränkungen dem öffentlichen Verkehr dient.

Die Widmung wird im „Malchiner Generalanzeiger“ öffentlich bekannt gemacht.

Die Anlage als Lagekarte (zu widmende Flächen stark umrandet) ist Bestandteil des Beschlusses.

 

 

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Abstimmungsergebnis:

 

Ja-Stimmen:

17

 

 

Nein-Stimmen:

0

 

 

Enthaltungen:

1

 

(Frau Dr. Mahnke erscheint während der Diskussion zu diesem TOP. Sie nimmt an der Abstimmung teil).

Online-Version dieser Seite: https://malchin.sitzung-mv.de/public/to020?SILFDNR=608&TOLFDNR=5887&selfaction=print