06.08.2012 - 5 Widmung der Kirchstraße in Malchin für den öffe...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Wortprotokoll

Herr Dorn erläutert den Sachverhalt aus rechtlicher Sicht. Es wird von der Verwaltung gefordert, dass Straßenschild „Kirchstraße“ aufstellen zu lassen. Es wird befürchtet, dass die Straße entgegen der Absicht der Stadtvertretung von der Verwaltung wieder geöffnet wird. Herr Dorn versichert, dass zur Zeit keine Veranlassung besteht, die Straße zu öffnen. Die Frage nach dem Winterdienst wird dahingehend beantwortet, dass natürlich die Pflicht der Gemeinde besteht, hier jedoch nachrangig zu anderen Straßen.

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Beschlussvorschlag:

Der Widmung  der in der Stadt Malchin gelegenen Flurstücke  (genannt als „Kirchstraße“)für den öffentlichen Verkehr gemäß § 7 Straßen-und Wegegesetz Mecklenburg-Vorpommern (StrWG-MV) vom 13.Januar 1993 (GVOBl. M-V S.42; GS Meckl.-Vorp. Gl.Nr. 90-1), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20.Mai 2011 (GVOBL. M-V S.323), wird zugestimmt. Demnach verfügt die Stadt Malchin, daß die in der Gemarkung Malchin, Flur 31 gelegenen und in ihrem Eigentum stehenden Flurstücke 130/1, 130/2 und 130/3 gemäß § 7 als Gemeindestraße (Ortsstraße) ohne verkehrliche Beschränkungen dem öffentlichen Verkehr dient.

Die Widmung wird im „Malchiner Generalanzeiger“ öffentlich bekannt gemacht.

Die Anlage als Lagekarte (zu widmende Flächen stark umrandet) ist Bestandteil des Beschlusses.

 

 

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Abstimmungsergebnis:

 

Ja-Stimmen:

5

 

 

Nein-Stimmen:

0

 

 

Enthaltungen:

0

 

Online-Version dieser Seite: https://malchin.sitzung-mv.de/public/to020?SILFDNR=563&TOLFDNR=5795&selfaction=print