18.11.2025 - 5 Billigung des Vorentwurfes und Beschluss zur fr...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Wortprotokoll

Der Bebauungsplan Nr. 5 „Am Schmelzbach“ in Gielow wurde durch Herrn Jennerjahn vorgestellt. Das Verfahren wurde nach dem Aufstellungsbeschluss von einem beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB in ein zweistufiges Regelverfahren mit Umweltprüfung geändert.

Der Name des Bebauungsplanes wurde zum Vorentwurf auf „Am Schmelzbach“ angepasst

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes wurde im Vorentwurf angepasst, ist ca.3,6 ha

groß und umfasst die Flurstücke 338, 357 und 358 sowie Teile der Flurstücke 341, 342, 343,

344, 347, 348 und 356 in der Flur 11 der Gemarkung Gielow. Das Ziel des Bebauungsplanes

ist die Schaffung planungsrechtlicher Voraussetzungen zur Errichtung eines Allgemeinen

Wohngebietes.

 

Frau Brodoch merkt an, dass aktuell keine Festsetzungen im B-Plan vorhanden sind und diese analog zu Satzung angepasst werden sollten. Als Beispiel wurde die Fassadengestaltung und die Dachneigung genannt.

 

Herr Jennerjahn teilt mit, dass Festsetzungen möglich sind aber in der Vergangenheit auch in bauantragsverfahren Befreiungen erteilt wurden und somit verzichtet wurde um den Verwaltungsaufwand gering zu halten.

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Beschluss:

Beschlussvorschlag:

Die Gemeindevertretung Gielow billigt den vorliegenden Vorentwurf der Satzung über den Bebauungsplanes Nr. 5 „Am Schmelzbach“ der Gemeinde Gielow  bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und den textlichen Festsetzungen (Teil B) einschließlich der Begründung, Umweltbericht und Artenschutzrechtlichem Fachbeitrag  und beschließt die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung.

Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB soll als öffentliche Auslegung des Vorentwurfes des Bebauungsplanes Nr. 5 „Am Schmelzbach“  der Gemeinde Gielow einschließlich der Begründung, Umweltbericht und Artenschutzrechtlichem Fachbeitrag  während der Dienst- und Öffnungszeiten im Rathaus der Stadt Malchin erfolgen. Außerdem werden die Unterlagen auf der Internetseite der Stadt Malchin  und über ein zentrales Internetportal des Landes veröffentlicht.

Gemäß § 4 Abs. 1 i.V.m. § 4 a Abs. 2 BauGB sind parallel zur frühzeitigen Öffentlichkeits-beteiligung die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, zu beteiligen.

 

Der Beschluss über die Öffentlichkeitsbeteiligung ist gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB ortsüblich bekannt zu machen.

 

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Abstimmungsergebnis:

 

Ja-Stimmen:

7

 

 

Nein-Stimmen:

0

 

 

Enthaltungen:

0

 

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Anlagen zur Vorlage