15.12.2010 - 16 Beschluss zur Aufstellung des vorhabenbezogenen...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Wortprotokoll

 

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Beschluss:

Der vorhabenbezogene Bebauungsplanes Nr. 27 „Photovoltaikanlage Am Zachow“ wird für das Gebiet im östlichen Stadtbereich, gelegen in der Gemarkung Malchin, Flur 3 auf den Flurstücken 21/23, 21/56 (teilweise) und in der Flur 28 auf den Flurstücken 82/35, 82/66 (teilweise, 2 Teilstücke) aufgestellt.

 

Begrenzt wird die ca. 3,53 ha große Fläche:

 

im Norden:              durch die südliche Grenze des Flurstückes 21/50 in der Flur 3,

Gemarkung Malchin

 

im Süden:              durch die nördliche Grenze des Flurstückes 82/52 und die südliche

Grenze des Flurstückes 82/66 in der Flur 3, Gemarkung Malchin

 

im Osten:              durch die westliche Grenze der Flurstücke 21/39, 21/56 und 21/57 in der

Flur 3, Gemarkung Malchin

 

im Westen:              durch die östliche Grenze der Flurstücke 21/36 in der Flur 3 und

Flurstück 82/52 in der Flur 28, Gemarkung Malchin

 

Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs. 1 S. 1 BauGB erfolgt in Form einer Versammlung, in der den Bürgern die Gelegenheit gegeben wird, Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebietes in Betracht kommen vorzustellen. Zudem werden sie über die Planung öffentlich unterrichtet.

Die Behördenbeteiligung erfolgt gem. § 4 BauGB. Die Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Planung berührt werden, sind entsprechend § 3 Abs. 1 S. 1 zu unterrichten. Außerdem sind sie zur Äußerung auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 aufzufordern.

Der Aufstellungsbeschluss ist gem. § 2 Abs. 1 BauGB ortsüblich bekanntzumachen.

 

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Abstimmungsergebnis:

 

Ja-Stimmen:

17

 

 

Nein-Stimmen:

0

 

 

Enthaltungen:

0

 

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Anlagen zur Vorlage