28.11.2024 - 15 Berichtspflicht des Bürgermeisters über den Hau...

Beschluss:
zur Kenntnis genommen
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Wortprotokoll

Ensprechend der Gemeindehaushaltsverordnung (§ 20 GemHVODoppik M-V) sollte die Selbsteinschätzung bereits bis zum 30.06. jeden Jahres erfolgen. Die Verwaltung wird sich bemühen, da Konsquenzen wie z. B. Haushaltssperre bei enorm weniger Erträge beraten werden muss. Es soll als Info über den aktuellen Bestand erarbeitet werden.

 

Kritisch wird die Verwaltung die Aufwendungen und Erträge analysieren.

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Information:

Der beigefügte Bericht des Bürgermeisters über den Haushaltsvollzug gem. § 20 GemHVODoppik M-V wird zur Kenntnis genommen.

 

Die Stadtvertretung nimmt die Information zur Kenntnis.

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Anlagen zur Vorlage

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