24.08.2021 - 4 Aufstellungsbeschluss für die Satzung über die ...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Wortprotokoll

  • Frau Bremer hinterfragt bei Frau Baer die Fassadengestaltung, die diese erläutert
  • Herr Soldwisch hinterfragt die Baulinie
  • Herr Skotnik begründet seine Ablehnung der Beschlussvorlage
  • Der Bürgermeister wirbt um Zustimmung und erläutert die notwendigen Kompromisse
  • Frau Bremer stört sich an der Höhe der Gebäude bzw. an der Wuchtigkeit
  • Herr Süssig bemängelt den entstehenden engen Kurvenradius
  • Herr Soldwisch dankt für den Vor-Ort-Termin, der einiges geklärt hat

 

 

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Beschlussvorschlag:

Für den durch die Stadtvertretung Malchin am 18.07.2001 als Satzung beschlossenen und

nach ortsüblicher Bekanntmachung im „Malchiner Generalanzeiger“ am 26.01.2003 in Kraft

getretenen Bebauungsplan Nr. 23 „Fangelturm“ der Stadt Malchin beschließt die Stadt-vertretung Malchin die Aufstellung der Satzung über die 4. Änderung des Bebauungsplanes

Nr. 23 „Fangelturm“ der Stadt Malchin.

 

Plangebiet:

Das Plangebiet der 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 23 „Fangelturm“ der Stadt Malchin liegt im Sanierungsgebiet „Altstadt“ und dessen Erweiterungsgebiet und wird wie folgt begrenzt:

 

Im Norden                   Mühlenstraße

im Westen                   Teichstraße

im Süden                     An der Bleiche (Parkplatz der MWG)

im Osten                      Stadtmauer.

 

Der Änderungsbereich (Lageplan s. Anlage) umfasst die Flurstücke 172, 174, 175, 176, 177 und 178 sowie Teilflächen der Flurstücke 169/14 und 179 in der Flur 30 der Gemarkung Malchin.

 

Anlass, Ziel und Zweck der Änderung des Bebauungsplanes

Zur Erlangung von Baurecht für den Neubau eines Wohn- und Geschäftshauses wird die Änderung des Bebauungsplanes notwendig.

 

Es sollen folgende Änderungen vorgenommen werden:

- Änderung GRZ und GFZ 

- Änderung der Geschossigkeit

- Änderung der Dachneigung

 

Gemäß § 13 a BauGB erfolgt die 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 23 „Fangelturm“ der Stadt Malchin im vereinfachten Verfahren, da die Grundzüge der Planung nicht berührt werden. Danach kann von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB abgesehen werden. Im vereinfachten Verfahren wird außerdem von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2 a BauGB und von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, abgesehen.

 

Der Aufstellungsbeschluss ist gemäß § 2 Abs. 1 BauGB ortsüblich bekanntzumachen.

 

 

 

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Abstimmungsergebnis:

 

Ja-Stimmen: 1

 

 

 

Nein-Stimmen: 1

 

 

 

Enthaltungen: 2

 

 

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Anlagen zur Vorlage