06.12.2016 - 14 Änderung der Verbandssatzung des WasserZweckVer...

Beschluss:
zur Kenntnis genommen
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Wortprotokoll

Der BM informiert, die beiden vorliegenden Beschlüsse der Informationsvorlage wurden in der gestrigen Verbandsversammlung des WasserZweckVerbandes von der Tagesordnung genommen. Sie sollen in der nächsten Verbandsversammlung des WZV am 06. März 2017 beschlossen werden.

Frau Tertel hat sich angeboten in den Gemeindevertretungen Ausführungen zu geben.

Die Gemeindevertretung legt fest, zur ersten GV-Sitzung Ende Januar/Anfang Februar Frau Tertel einzuladen. Der BM vereinbart einen Termin mit Frau Tertel.

 

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Information:

Die Verbandsversammlung des WasserZweckVerbandes Malchin- Stavenhagen (WZV) beabsichtigt in ihrer Sitzung am 05.12.2016 folgende Beschlüsse zu fassen:

 

  1. Die Verbandssatzung des WasserZweckVerbandes Malchin- Stavenhagen wird im § 3 um den Absatz 5 ergänzt. Dieser lautet: „ Der Zweckverband kann zur Aufgabenerfüllung nach Maßgabe der Kommunalverfassung M-V Unternehmen in einer Rechtsform des privaten Rechts errichten, übernehmen oder sich daran beteiligen.“
  2. Die Verbandsversammlung beschließt den Beitritt des WasserZweckVerbandes Malchin- Stavenhagen zur Klärschlamm- Kooperation Mecklenburg- Vorpommern GmbH mit Sitz in Rostock und beauftragt die Geschäftsführerin, Frau Petra Tertel, alle weiteren Vertragsverhandlungen zu führen und den Gesellschaftervertrag zu zeichnen.

 

Der WZV ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und nimmt die ihm übertragenen Aufgaben der Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung der Verbandsmitglieder wahr. Zur Aufgabenerfüllung kann er nach den kommunalverfassungsrechtlichen Regelungen Unternehmen in privater Rechtsform errichten, übernehmen bzw. sich an diesen beteiligen.  

Gemäß § 152 Abs.3 Nr. 2 KV M-V hat die Verbandssatzung nicht nur die Aufgaben sondern auch die Art der Aufgabenerfüllung zu bestimmen. Deshalb ist es sinnvoll, die mögliche Beteiligung an Unternehmen in privater Rechtsform zur Aufgabenerfüllung mit in die Verbandssatzung aufzunehmen.

Dies dient der Ordnungsmäßigkeit der sich in Vorbereitung befindlichen Beteiligung des WZV am Unternehmen „Klärschlamm- Kooperation Mecklenburg- Vorpommern GmbH“. Zur Beteiligung an diesem Unternehmen wird auf die in der Anlage befindliche Beschlussvorlage des WZV verwiesen.

Die Entscheidung über die angestrebte Beteiligung liegt gemäß § 154 i.V.m. § 22 Abs.3 Ziffer 10 KV M-V ausschließlich in der Beschlusskompetenz der Verbandsversammlung. 

Über die betreffende Änderung der Verbandssatzung kann nach § 152 Abs.5 KV M-V die Verbandsversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder der Verbandsversammlung beschließen.

Die Entsendungskörperschaften können nach § 156 Abs.7 Ziff. 3 KV M-V für die Abstimmung Weisungen erteilen. Nach Auffassung der Unteren Rechtsaufsichtsbehörde wird für die Erteilung einer Weisung im Sinne des § 156 Abs.7 KV M-V eine Informationsvorlage der Verwaltung an die jeweilige Stadt- bzw. Gemeindevertretung für ausreichend erachtet. Eine solche Vorlage versetzt die Stadt- bzw. Gemeindevertretung grundsätzlich in die Lage, eine Entscheidung in dieser Angelegenheit zu treffen und von ihrem Weisungsrecht- sofern gewollt- Gebrauch zu machen. 

 

 

19.20 Uhr Frau Müller geht.

 

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Anlagen zur Vorlage

Online-Version dieser Seite: https://malchin.sitzung-mv.de/public/to020?SILFDNR=1442&TOLFDNR=14113&selfaction=print