01.12.2016 - 8 Änderung der Verbandssatzung des WasserZweckVer...

Beschluss:
geändert beschlossen
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Wortprotokoll

Frau Tertel informiert über die Verbandsversammlung des WasserZweckVerbandes Malchin-Stavenhagen (WZV) am 05.12.2016. Auf der Tagesordnung stehen unter anderem die  Beschlussvorlage zur Änderung der Verbandssatzung und die Beschlussvorlage zum Beitritt zur Klärschlamm-Kooperation M-V GmbH.

Bei der Änderung der Verbandssatzung geht es um den Zusatz, dass der Verband zur Aufgabenerfüllung Unternehmen des privaten Rechts errichten, übernehmen oder sich daran beteiligen kann.

Diese Änderung ist die Voraussetzung für eine Beteiligung an der Klärschlamm-Kooperation M-V GmbH.

Beim Zweckverband fallen jährlich etwa 5.500 Tonnen Klärschlamm bei der Reinigung des Abwassers an. Dieser Klärschlamm konnte bis zum Inkrafttreten der neuen Düngemittelverordnung zum 01.01.2015 noch landwirtschaftlich verwertet werden (als Dünger). Seitdem ist nur noch eine thermische Verwertung möglich (z.B. Mitverbrennung in einem Heizkraftwerk), weil der anfallende Klärschlamm den Grenzwert von 1,5 mg/kg beim Schwermetall Cadmium überschreitet (der alte Grenzwert lag bei 10 mg/kg und wurde in einer Spanne von 1,2 bis 1,8 mg/kg immer eingehalten).

Über eine europaweite Ausschreibung wurde erreicht, dass der im Verband anfallende Klärschlamm bis zum Jahr 2019 im Heizkraftwerk Stavenhagen (EEW; Energy from Waste) mitverbrannt werden kann.

Ab dem Jahr 2025 ist eine Mitverbrennung von Klärschlamm jedoch nicht mehr möglich, weil der Gesetzgeber fordert, dass der im Klärschlamm enthaltene Phosphor zurückgewonnen werden muss. Hintergrund ist, dass die Phosphorvorkommen der Welt endlich sind, Phosphorverbindungen aber für alle Lebewesen wichtig sind. 

Dieser Forderung nach Phosphorrecycling kann am ehesten mit einer Monoverbrennungsanlage entsprochen werden. In Großversuchen erprobte Verfahren zeigen, dass eine Rückgewinnung aus der Klärschlammasche bereits heute möglich ist.

Die Firma „Klärschlamm-Kooperation M-V“ GmbH wurde von sechs Körperschaften des öffentlichen Rechts (Zweckverbänden und kommunalen GmbHs) bereits im Jahr 2012 gegründet.

Gutachten, die vom Wirtschafts- und vom Umweltministerium MV beauftragt wurden, favorisierten den Bau einer gemeinsamen zentralen Monoverbrennungsanlage für das gesamte Bundesland. Deshalb hat sich die GmbH geöffnet und nimmt weitere Gesellschafter auf. Bis jetzt haben 10 weitere abwasserbeseitigungspflichtige Körperschaften Absichtserklärungen abgegeben bzw. entsprechende Beschlüsse zum Beitritt gefasst. Damit könnten ca. 80 % der in MV anfallenden Klärschlämme gemeinsam verwertet werden.

Aus heutiger Sicht würde der WZV ca. 7 % der Gesellschaftsanteile halten.

Die Baumaßnahme soll ca. 45 Mio. Euro kosten und die Fertigstellung ist frühestens nach dem Jahr 2020 geplant.  Die Planungskosten, die anteilig von allen Gesellschaftern zu tragen sind, werden mit 3,5 Mio. Euro veranschlagt und sollen auf drei Jahre verteilt werden.  Darüber hinaus ist von den Gesellschaftern der laufende Aufwand der GmbH während der Planungs- und Bauphase zu tragen. Dafür hat der WZV vorsorglich neben den Planungskosten 7.000 Euro jährlich eingeplant. Das einmalig zu zahlende Stammkapital beläuft sich auf 2.215 Euro (abhängig von der endgültigen Anzahl der Gesellschafter).

Die Baukosten einschließlich der Kapital- und Betriebskosten sowie die Transportkosten sollen dann in dem Preis für die zu verwertende Tonne Klärschlamm enthalten sein. Dabei sollen alle Gesellschafter den gleichen Preis zahlen, unabhängig von der zurückzulegenden Transportstrecke.

Das Land MV hat für dieses Vorhaben eine Förderung von 40 % in Aussicht gestellt.

Als Alternative zu dem Beitritt zur „Klärschlamm-Kooperation M-V“ GmbH bliebe die fortlaufende Europaweite Ausschreibung der Klärschlammverwertung mit dem Wissen, dass es in der BRD bisher nur eine sehr geringe Anzahl von Monoverbrennungsanlagen gibt.

 

 

Herr Voß bedankt sich für die Ausführungen von Frau Tertel und verabschiedet sie.

Er regt eine Abstimmung zur Vorlage an und ändert den Status der Informationsvorlage zu einer Beschlussvorlage, damit der eindeutige Wille der Stadtvertretung, die Abstimmung des Bürgermeisters in der Verbandsversammlung dargestellt ist.

 

 

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Beschluss:

Die Verbandsversammlung des WasserZweckVerbandes Malchin- Stavenhagen (WZV) beabsichtigt in ihrer Sitzung am 05.12.2016 folgende Beschlüsse zu fassen:

 

  1. Die Verbandssatzung des WasserZweckVerbandes Malchin- Stavenhagen wird im § 3 um den Absatz 5 ergänzt. Dieser lautet: „Der Zweckverband kann zur Aufgabenerfüllung nach Maßgabe der Kommunalverfassung M-V Unternehmen in einer Rechtsform des privaten Rechts errichten, übernehmen oder sich daran beteiligen.“
  2. Die Verbandsversammlung beschließt den Beitritt des WasserZweckVerbandes Malchin-Stavenhagen zur Klärschlamm-Kooperation Mecklenburg-Vorpommern GmbH mit Sitz in Rostock und beauftragt die Geschäftsführerin, Frau Petra Tertel, alle weiteren Vertragsverhandlungen zu führen und den Gesellschaftervertrag zu zeichnen.

 

Der WZV ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und nimmt die ihm übertragenen Aufgaben der Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung der Verbandsmitglieder wahr. Zur Aufgabenerfüllung kann er nach den kommunalverfassungsrechtlichen Regelungen Unternehmen in privater Rechtsform errichten, übernehmen bzw. sich an diesen beteiligen.

Gemäß § 152 Abs.3 Nr. 2 KV M-V hat die Verbandssatzung nicht nur die Aufgaben sondern auch die Art der Aufgabenerfüllung zu bestimmen. Deshalb ist es sinnvoll, die mögliche Beteiligung an Unternehmen in privater Rechtsform zur Aufgabenerfüllung mit in die Verbandssatzung aufzunehmen.

Dies dient der Ordnungsmäßigkeit der sich in Vorbereitung befindlichen Beteiligung des WZV am Unternehmen „Klärschlamm-Kooperation Mecklenburg-Vorpommern GmbH“. Zur Beteiligung an diesem Unternehmen wird auf die in der Anlage befindliche Beschlussvorlage des WZV verwiesen.

Die Entscheidung über die angestrebte Beteiligung liegt gemäß § 154 i.V.m. § 22 Abs.3 Ziffer 10 KV M-V ausschließlich in der Beschlusskompetenz der Verbandsversammlung. 

Über die betreffende Änderung der Verbandssatzung kann nach § 152 Abs.5 KV M-V die Verbandsversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder der Verbandsversammlung beschließen.

Die Entsendungskörperschaften können nach § 156 Abs.7 Ziff. 3 KV M-V für die Abstimmung Weisungen erteilen. Nach Auffassung der Unteren Rechtsaufsichtsbehörde wird für die Erteilung einer Weisung im Sinne des § 156 Abs.7 KV M-V eine Informationsvorlage der Verwaltung an die jeweilige Stadt- bzw. Gemeindevertretung für ausreichend erachtet. Eine solche Vorlage versetzt die Stadt- bzw. Gemeindevertretung grundsätzlich in die Lage, eine Entscheidung in dieser Angelegenheit zu treffen und von ihrem Weisungsrecht- sofern gewollt - Gebrauch zu machen. 

 

 

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Abstimmungsergebnis:

 

Ja-Stimmen:

10

 

 

Nein-Stimmen:

0

 

 

Enthaltungen:

0

 

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