24.02.2010 - 14 Zahlung von Fahrkosten für Stadtvertreter und S...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 14
- Gremium:
- Stadtvertretung der Stadt Malchin
- Datum:
- Mi., 24.02.2010
- Status:
- gemischt (Sitzung abgeschlossen)
- Uhrzeit:
- 18:00
- Anlass:
- Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FBI - Hauptverwaltung
- Beschluss:
- geändert beschlossen
Beschluss:
Gemäß § 15 Abs. 2 der Entschädigungsverordnung M-V (EntschVO) erhalten ehrenamtlich Tätige Reiskostenvergütung nach dem Landesreisekostengesetz.
Dazu wird für die Stadtvertretung Malchin und ihre Gremien folgendes geregelt:
(1) Reisekostenvergütung nach § 15 Abs 2 EntschVO M-V erhalten:
- Stadtvertreter und Sachkundige Einwohner, die ihren Wohnsitz in Ortsteilen haben
- Ortsteilvertreter, die ihren Wohnort nicht im namensgebenden Ortsteil haben, in dem in der Regel die Ortsteilvertretersitzung stattfindet und
- Stadtvertreter aus Malchin, die Ortsteilvertreter sind für Fahrten zur Ortsteilvertreter-
sitzung.
(2) Das Recht auf Fahrkostenerstattung entsteht nur bei Sitzungsteilnahme und bei gleichzeitigem Anrecht auf Sitzungsgeld für die jeweilige Sitzung. Es entsteht nicht, wenn keine gesonderte Fahrt anfällt. (wenn z.B. die Sitzung der Stadtvertretung unmittelbar vom Arbeitsort Malchin aus aufgesucht wird und somit nur eine Unterbrechung der normalen Heimfahrt darstellt).
